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Ausbildung
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в ответ tanücha1982 11.02.04 19:23
Privet Tanücha1982, 
Ja zdes nemnogo porilsja w inete:
hinsichtliche der Freistellung für die Zwischenpfügung gelten die Bestimmungen über die Abschlußprüfungen entsprechend mit Ausnahme des ╖ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schristlichen Abschlußrpüfung beschränkt, und daher bei Zwischenprüfungen nicht angewendet werden kann.
Dies alles steht geschrieben im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Berufsbildungsgesetz (BBiG ╖ 42)
Wot eschö 
Alle Auszubildenden sind, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Dies ergibt sich aus ╖ 7 Berufsbildungsgesetz. Prüfungen in diesem Sinne sind Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz wiederholt diese Regelung in ╖ 10 Abs.1 Nr. 1 und erweitert sie in zwei Punkten.
╥
Die Freistellung für Prüfungen ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen (╖ 10 Abs. 2 Nr. JArbSchG).
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (╖ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen (╖ 10 Abs. 2 JArbSchG).
Die Prüfungszeit ist ebenso wie die Unterrichtszeit an der Berufsschule Arbeitszeit. Die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen, auch die Pausen, werden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die Arbeitszeit angerechnet, nicht aber die sogenannte Wegezeit.
Da das Jugendarbeitsschutzgesetz für Auszubildende über 18 Jahre nicht gilt (Ausnahme: ╖ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG), findet auf sie nur das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung der Freistellungszeit für Prüfungen auf die Ausbildungszeit besteht hier nicht. Eine Vergütung der Wegezeit erfolgt nicht.
i eschö
JArbSchG ╖ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
1. Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. In den Ausbildungsordnungen werden Inhalte und Zeitraum der Zwischenprüfung vorgeschrieben. Hinsichtlich der Freistellung für die Zwischenprüfungen sowie der Gebührenfreiheit und Zeugniserteilung gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfungen entsprechend mit Ausnahme des ╖ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung beschränkt und daher bei der Zwischenprüfung nicht angewendet werden kann.
KOROCHE, KAK JA PONJAL, PRIDÖTSJA TEBE SA SWOIJ SCHOT
URLAUB BRAT'!!!
Ja zdes nemnogo porilsja w inete:
hinsichtliche der Freistellung für die Zwischenpfügung gelten die Bestimmungen über die Abschlußprüfungen entsprechend mit Ausnahme des ╖ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schristlichen Abschlußrpüfung beschränkt, und daher bei Zwischenprüfungen nicht angewendet werden kann.
Dies alles steht geschrieben im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Berufsbildungsgesetz (BBiG ╖ 42)
Alle Auszubildenden sind, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Dies ergibt sich aus ╖ 7 Berufsbildungsgesetz. Prüfungen in diesem Sinne sind Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz wiederholt diese Regelung in ╖ 10 Abs.1 Nr. 1 und erweitert sie in zwei Punkten.
╥
Die Freistellung für Prüfungen ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen (╖ 10 Abs. 2 Nr. JArbSchG).
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (╖ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen (╖ 10 Abs. 2 JArbSchG).
Die Prüfungszeit ist ebenso wie die Unterrichtszeit an der Berufsschule Arbeitszeit. Die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen, auch die Pausen, werden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die Arbeitszeit angerechnet, nicht aber die sogenannte Wegezeit.
Da das Jugendarbeitsschutzgesetz für Auszubildende über 18 Jahre nicht gilt (Ausnahme: ╖ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG), findet auf sie nur das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung der Freistellungszeit für Prüfungen auf die Ausbildungszeit besteht hier nicht. Eine Vergütung der Wegezeit erfolgt nicht.
JArbSchG ╖ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
1. Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. In den Ausbildungsordnungen werden Inhalte und Zeitraum der Zwischenprüfung vorgeschrieben. Hinsichtlich der Freistellung für die Zwischenprüfungen sowie der Gebührenfreiheit und Zeugniserteilung gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfungen entsprechend mit Ausnahme des ╖ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung beschränkt und daher bei der Zwischenprüfung nicht angewendet werden kann.
KOROCHE, KAK JA PONJAL, PRIDÖTSJA TEBE SA SWOIJ SCHOT