Карантин по прилёту в Германию.
§4 (2)
Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage, Satz 2 findet keine Anwendung
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