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сколько можно икры провезти?
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в ответ bastq2 01.08.11 17:16, Последний раз изменено 01.08.11 17:31 (micha207)
В ответ на:
я килограммчик икры менее чем за неделю умолочу
я килограммчик икры менее чем за неделю умолочу
а я ещё больше, но 1 кг икры никогда бы не стала через границу тащить
кстати, таможня пишет по поводу икры/ Rogen расплывчато, т.е. заxотят- отберут:
http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einreise_vub/index.html#vub7
В ответ на:
Die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln unterliegt strengen hygienischen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die bestehenden Einfuhrmaßnahmen (z.B. Untersuchungs-, Dokumentenvorlagepflicht) gelten hierbei sowohl für frische als auch für bearbeitete, tiefgefrorene und verarbeitete Fischereierzeugnisse (Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt) und für lebende Muscheln.
Im Reise- oder Postverkehr sowie mittels Bestellung im Fernabsatz dürfen Privatpersonen für ihren persönlichen Verbrauch folgende Erzeugnisse ohne die Vorlage veterinärrechtlicher Dokumente einführen:
Fisch und Fischereierzeugnisse bis zu einer Höchstmenge von 20 Kilogramm oder dem Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist hierbei der höhere der beiden Werte). Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus den Faröern und Island gelten derzeit keine Höchstmengen.
Lebende Muscheln aus Drittländern grundsätzlich bis zu einer Höchstmenge von 2 Kilogramm. Für einzelne Drittländer - derzeit Kroatien, Faröer, Grönland und Island - beträgt die Höchstgrenze 10 Kilogramm.
Werden die o.g. "Freimengen" überschritten, ist die Einfuhr nur über Zollstellen möglich, an die eine Grenzkontrollstelle (sogenannte Grenzveterinärstelle) angegliedert ist, da eine veterinärrechtliche Abfertigung nach den Bestimmungen des gewerblichen Verkehrs (Untersuchung, Vorlage von Dokumenten etc.) erfolgen muss. Grenzkontrollstellen gibt es beispielsweise an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart.
Diese Regelungen gelten nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
Neben den veterinärrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr und die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln unterliegt strengen hygienischen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die bestehenden Einfuhrmaßnahmen (z.B. Untersuchungs-, Dokumentenvorlagepflicht) gelten hierbei sowohl für frische als auch für bearbeitete, tiefgefrorene und verarbeitete Fischereierzeugnisse (Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt) und für lebende Muscheln.
Im Reise- oder Postverkehr sowie mittels Bestellung im Fernabsatz dürfen Privatpersonen für ihren persönlichen Verbrauch folgende Erzeugnisse ohne die Vorlage veterinärrechtlicher Dokumente einführen:
Fisch und Fischereierzeugnisse bis zu einer Höchstmenge von 20 Kilogramm oder dem Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist hierbei der höhere der beiden Werte). Für Fisch und Fischereierzeugnisse aus den Faröern und Island gelten derzeit keine Höchstmengen.
Lebende Muscheln aus Drittländern grundsätzlich bis zu einer Höchstmenge von 2 Kilogramm. Für einzelne Drittländer - derzeit Kroatien, Faröer, Grönland und Island - beträgt die Höchstgrenze 10 Kilogramm.
Werden die o.g. "Freimengen" überschritten, ist die Einfuhr nur über Zollstellen möglich, an die eine Grenzkontrollstelle (sogenannte Grenzveterinärstelle) angegliedert ist, da eine veterinärrechtliche Abfertigung nach den Bestimmungen des gewerblichen Verkehrs (Untersuchung, Vorlage von Dokumenten etc.) erfolgen muss. Grenzkontrollstellen gibt es beispielsweise an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart.
Diese Regelungen gelten nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
Neben den veterinärrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr und die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
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