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жратву можно в германию завозит? или нет_`?
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Филиппа коренной житель
in Antwort peterW 20.08.09 07:58, Zuletzt geändert 20.08.09 08:32 (Филиппа)
Darf ich mir aus dem Urlaub Fisch oder Muscheln mitbringen?
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln unterliegt strengen hygienischen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Einfuhrmaßnahmen gelten für frische, bearbeitete, tiefgefrorene und verarbeitete Fischereierzeugnisse (Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt) und lebende Muscheln.
Erzeugnisse tierischer Herkunft (z.B. Lachs aus Alaska) dürfen ohne veterinärrechtliche Dokumente nur bis zu einer Menge von 1 kg eingeführt werden.
Wird eine Menge von mehr als 1 kg eingeführt, ist die Einfuhr nur über Zollstellen möglich, an die eine Grenzkontrollstelle (sog. Grenzveterinärstelle) angegliedert ist, da eine veterinärrechtliche Abfertigung nach den Bestimmungen des gewerblichen Verkehrs (Untersuchung, Vorlage von Dokumenten etc.) erfolgen muss. Grenzkontrollstellen gibt es beispielsweise an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart.
Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR, insbesondere aus Norwegen und Island. Für Sendungen aus diesen Staaten gelten die erleichterten Bestimmungen zum Verbringen von Fischereierzeugnissen mit Ursprung aus den Mitgliedstaaten der EG.
Neben den veterinärrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr und die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Darf ich aus einem Land, das nicht zur EG gehört, Fleisch und Käse mit nach Deutschland bringen?
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse zum persönlichen Ge- und Verbrauch dürfen im Reiseverkehr nur eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet sein.
Ausgenommen von den Vorschriften sind Erzeugnisse die aus Andorra, Norwegen und San Marino stammen.
Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätetische Nahrungsmittel in ungeöffneten Verkaufsverpackungen.
Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne in geringen Mengen enthalten (z.B. Sahnebonbons,
Schokolade oder Kekse), sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Fleisch, Milch sowie Erzeugnisse daraus dürfen aus den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz nur bis zu einer Menge von höchstens 5 kg je Person eingeführt werden.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einreise_vub/index.html#vub7
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Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln unterliegt strengen hygienischen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Einfuhrmaßnahmen gelten für frische, bearbeitete, tiefgefrorene und verarbeitete Fischereierzeugnisse (Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt) und lebende Muscheln.
Erzeugnisse tierischer Herkunft (z.B. Lachs aus Alaska) dürfen ohne veterinärrechtliche Dokumente nur bis zu einer Menge von 1 kg eingeführt werden.
Wird eine Menge von mehr als 1 kg eingeführt, ist die Einfuhr nur über Zollstellen möglich, an die eine Grenzkontrollstelle (sog. Grenzveterinärstelle) angegliedert ist, da eine veterinärrechtliche Abfertigung nach den Bestimmungen des gewerblichen Verkehrs (Untersuchung, Vorlage von Dokumenten etc.) erfolgen muss. Grenzkontrollstellen gibt es beispielsweise an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart.
Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR, insbesondere aus Norwegen und Island. Für Sendungen aus diesen Staaten gelten die erleichterten Bestimmungen zum Verbringen von Fischereierzeugnissen mit Ursprung aus den Mitgliedstaaten der EG.
Neben den veterinärrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen für Einfuhren im Reiseverkehr und die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Darf ich aus einem Land, das nicht zur EG gehört, Fleisch und Käse mit nach Deutschland bringen?
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse zum persönlichen Ge- und Verbrauch dürfen im Reiseverkehr nur eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet sein.
Ausgenommen von den Vorschriften sind Erzeugnisse die aus Andorra, Norwegen und San Marino stammen.
Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätetische Nahrungsmittel in ungeöffneten Verkaufsverpackungen.
Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne in geringen Mengen enthalten (z.B. Sahnebonbons,
Schokolade oder Kekse), sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Fleisch, Milch sowie Erzeugnisse daraus dürfen aus den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz nur bis zu einer Menge von höchstens 5 kg je Person eingeführt werden.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einreise_vub/index.html#vub7
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