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Первый Аантраг в Германии
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terter9 знакомое лицо
в ответ BVVB 15.07.13 23:14
"Еще совет.
Заведите почту на www.epost.de
И все письма через ПОЧТУ , то есть в конверте , писать через них.
Включая расторжение на эти договоры. "
неверно
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Der Fall: Die Deutsche Post AG warb für ihren E-Post-Brief mit dem Slogan „so sicher und verbindlich wie der Brief“. Versprochen wurde weiterhin: „Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation.“ Das hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) für unlautere Werbung. Diese Aussage decke sich nicht mit der aktuellen Gesetzeslage, argumentierte er.
Die Entscheidung: Die Richter des Landgerichts Bonn gaben dem VZBV recht. Von Rechtsverbindlichkeit könne beim E-Post-Brief nicht die Rede sein. Der Schriftform genüge nur ein tatsächlicher Brief oder eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. Diese Möglichkeit biete der E-Post-Brief jedoch nicht. (Landgericht Bonn, 30.06.2011, Aktenzeichen: 14 O 17/11)
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Заведите почту на www.epost.de
И все письма через ПОЧТУ , то есть в конверте , писать через них.
Включая расторжение на эти договоры. "
неверно
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Der Fall: Die Deutsche Post AG warb für ihren E-Post-Brief mit dem Slogan „so sicher und verbindlich wie der Brief“. Versprochen wurde weiterhin: „Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation.“ Das hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) für unlautere Werbung. Diese Aussage decke sich nicht mit der aktuellen Gesetzeslage, argumentierte er.
Die Entscheidung: Die Richter des Landgerichts Bonn gaben dem VZBV recht. Von Rechtsverbindlichkeit könne beim E-Post-Brief nicht die Rede sein. Der Schriftform genüge nur ein tatsächlicher Brief oder eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. Diese Möglichkeit biete der E-Post-Brief jedoch nicht. (Landgericht Bonn, 30.06.2011, Aktenzeichen: 14 O 17/11)
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