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Польшa
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в ответ Vaganza 09.05.06 16:24, Последний раз изменено 09.05.06 17:11 (Dresdner)
Artikel 3 der Richtlinie 68/360, Artikel 3 der Richtlinie 73/148 sowie die Verordnung Nr. 2317/95 sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.
In einem solchen Fall ist die Zurückweisung in Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, jedenfalls unverhältnismäßig und damit untersagt.
In einem solchen Fall ist die Zurückweisung in Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, jedenfalls unverhältnismäßig und damit untersagt.