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in Antwort valiel 27.07.14 01:59, Zuletzt geändert 27.07.14 12:50 (не цуцык)
Einreisesperre - Einreiseverbot
§ 11 AufenthG
Bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer Abschiebung wegen einer Abschiebungsanordnung
ist eine Befristung ausgeschlossen. (т. e . навегда)
Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. ( т.е. навсегда)
§ 11 AufenthG
Bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer Abschiebung wegen einer Abschiebungsanordnung
ist eine Befristung ausgeschlossen. (т. e . навегда)
Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. ( т.е. навсегда)
