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новые правила пересечения границ ЕС
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в ответ dimafogo 01.10.13 13:32
На днях пришёл ответ от Bundespolizeipräsidium на следующий мой письменный запрос по теме:
Текст ответа - в прикреплённом файле.
В ответ на:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie auf der Webseite EUR-Lex.europa.eu angekündigt, ist die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zum 18. Oktober 2013 vollständig in Kraft getreten.
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 610/2013 ändern den Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) insoweit, dass ein Drittstaatsangehöriger für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein muss. Dieses Reisedokument muss seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigen sowie innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in der gültigen Fassung).
Weiterhin verweist Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der gültigen Fassung auf den Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006. Dieser Artikel besagt, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Ist somit der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der
• einen von einer der Vertragsparteien, die nicht Bundesrepublik Deutschland ist, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel und
• einen gültigen Reisepass, der nicht innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist,
besitzt, bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ordnungsgemäß?
Kann dem besagten Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden, falls nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodexes die Grenzkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend eingeführt wird?
Was gilt als Nachweis für den Zweck der Durchreise für den besagten Drittstaatsangehörigen, wenn er
• zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der seinen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, an der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland einreisen will und
• nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Bundesrepublik Deutschland mit einer Anweisung ausgeschrieben ist, ihm die Einreise oder die Durchreise zu verweigern?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie auf der Webseite EUR-Lex.europa.eu angekündigt, ist die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zum 18. Oktober 2013 vollständig in Kraft getreten.
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 610/2013 ändern den Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) insoweit, dass ein Drittstaatsangehöriger für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein muss. Dieses Reisedokument muss seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigen sowie innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in der gültigen Fassung).
Weiterhin verweist Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der gültigen Fassung auf den Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006. Dieser Artikel besagt, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Ist somit der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der
• einen von einer der Vertragsparteien, die nicht Bundesrepublik Deutschland ist, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel und
• einen gültigen Reisepass, der nicht innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist,
besitzt, bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ordnungsgemäß?
Kann dem besagten Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden, falls nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodexes die Grenzkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend eingeführt wird?
Was gilt als Nachweis für den Zweck der Durchreise für den besagten Drittstaatsangehörigen, wenn er
• zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der seinen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, an der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland einreisen will und
• nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Bundesrepublik Deutschland mit einer Anweisung ausgeschrieben ist, ihm die Einreise oder die Durchreise zu verweigern?
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