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новые правила пересечения границ ЕС
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в ответ Olli266 01.10.13 11:35, Последний раз изменено 01.10.13 15:37 (dimafogo)
В ответ на:
А разве это входит в их компетенцию?
А разве это входит в их компетенцию?
Охраной государственной границы Германии занимается Bundespolizei, которая подчиняется федеральному министерству внутрених дел. Поэтому обращаться следует либо к первым, либо ко вторым.
*UPD*
Кстати, в той же теме на i4a отписался сотрудник Bundespolizei (насколько можно судить по его профилю на сайте):
В ответ на:
Für die BPOL kann ich nur folgende, durch das BPOLP verfügte Verfahrensweise zur Kenntnis geben...
Mit der Anpassung des Regelungsinhaltes von Art. 5 Abs. 1 a) SGK an Art. 12 Visakodex verfolgte der europäische Gesetzgeber lediglich eine Gleichstellung von visumfreien und visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen in Bezug auf die Erfüllung der Passpflicht.
Eine Schlechterstellung für den Adressatenkreises der Inhaber von schengenwirksamen Aufenthaltstiteln oder D-Visa war nicht beabsichtigt.
Vor diesem Hintergrund sei zu beachten, dass die Adressaten des Artikels 21 SDÜ sich entgegen dem Wortlaut des Artikels 21 SDÜ auch frei im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten bewegen können, sofern diese lediglich einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Wie die anderen Schengenstaaten das Ganze regeln ist -wie zumeist- nicht bekannt. Insofern erübrigt sich zumindest eine Diskussion hinsichtlich Feststellungen durch die BPOL.
Für die BPOL kann ich nur folgende, durch das BPOLP verfügte Verfahrensweise zur Kenntnis geben...
Mit der Anpassung des Regelungsinhaltes von Art. 5 Abs. 1 a) SGK an Art. 12 Visakodex verfolgte der europäische Gesetzgeber lediglich eine Gleichstellung von visumfreien und visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen in Bezug auf die Erfüllung der Passpflicht.
Eine Schlechterstellung für den Adressatenkreises der Inhaber von schengenwirksamen Aufenthaltstiteln oder D-Visa war nicht beabsichtigt.
Vor diesem Hintergrund sei zu beachten, dass die Adressaten des Artikels 21 SDÜ sich entgegen dem Wortlaut des Artikels 21 SDÜ auch frei im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten bewegen können, sofern diese lediglich einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Wie die anderen Schengenstaaten das Ganze regeln ist -wie zumeist- nicht bekannt. Insofern erübrigt sich zumindest eine Diskussion hinsichtlich Feststellungen durch die BPOL.
Так что, вроде, как бы никаких злых умыслов не было, но в итоге "маємо те, що маємо". Поэтому хочется всё же почитать официальный ответ компетентных органов...