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Гостевая виза к мужу
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in Antwort amos4glam 26.10.10 13:42, Zuletzt geändert 26.10.10 14:31 (aschnurrbart)
ок,
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der
Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen
Föderation
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
e) „rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind:
— für die Russische Föderation Bürger der Europäischen
Union, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt,
eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen
Studienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit
für die Russische Föderation mit einer Geltungsdauer
von mehr als 90 Tagen haben,
— für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Russischen
Föderation, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher
oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder
die Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats aufzuhalten
...
Artikel 4
Nachweise über den Zweck der Reise
(1) Folgende Kategorien von Bürgern der Europäischen
Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation haben
zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen
Vertragspartei lediglich die nachstehenden Dokumente vorzulegen
j) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),
Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder —, die
Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige der
Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der
Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig
wohnhaft sind:
— ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühren
(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr
befreit:
a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),
Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von
Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der
Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen
Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft
sind;
auf Deutsch
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der
Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen
Föderation
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
e) „rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind:
— für die Russische Föderation Bürger der Europäischen
Union, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt,
eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen
Studienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit
für die Russische Föderation mit einer Geltungsdauer
von mehr als 90 Tagen haben,
— für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Russischen
Föderation, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher
oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder
die Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats aufzuhalten
...
Artikel 4
Nachweise über den Zweck der Reise
(1) Folgende Kategorien von Bürgern der Europäischen
Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation haben
zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen
Vertragspartei lediglich die nachstehenden Dokumente vorzulegen
j) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),
Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder —, die
Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige der
Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der
Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig
wohnhaft sind:
— ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühren
(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr
befreit:
a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),
Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von
Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der
Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen
Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft
sind;
auf Deutsch