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Как сейчас с работой '25?

11.05.25 22:17
Re: Как сейчас с работой '25?
 
AlexNek патриот
AlexNek
в ответ alex445 11.05.25 21:58

Но раз заказываете, для больного не жалко:

Alles klar. Ich recherchiere, wann gesetzlich Versicherte in Deutschland nach einer Krankschreibung, die am Montag endet, wieder zur Arbeit erscheinen müssen – insbesondere unter Berücksichtigung von gesetzlichen Regelungen und arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten. Außerdem prüfe ich, ob und wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) online an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt werden kann.
Ich gebe dir gleich Bescheid, sobald ich die Informationen habe.

Rückkehr nach Ende der Krankschreibung

In Deutschland zählen Kranktage grundsätzlich als Kalendertage (auch Wochenendtage und Feiertage). Wenn ein Arbeitgeber also etwa eine AU „bis einschließlich Montag“ ausstellt, gilt dieser Montag noch als Krankheitstag. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist für die Vorlage der AU entscheidend der nächste Arbeitstag nach dem letzten Krankheitstag. In unserem Beispiel wäre das der Dienstag. Praktisch bedeutet das: Ein Arbeitnehmer mit Krankschreibung bis Montag kann erst am Dienstag wieder arbeiten. Wichtig ist dabei, dass er sich wie gewohnt unverzüglich beim Arbeitgeber krankmeldet und die voraussichtliche Dauer nennt.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich Versicherte das elektronische AU-Verfahren. Das bedeutet: Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsdaten digital an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen (und kann sich – ohne Pflicht – einen weiteren Ausdruck für den Arbeitgeber geben lassen). Der Arbeitgeber muss keine Papierbescheinigung mehr anfordern. Stattdessen ruft er die eAU-Daten über sein Entgeltabrechnungsprogramm bei der Krankenkasse ab. Gesetzlich ist dies in § 295 SGB V (Übermittlung durch die Ärzte) und § 109 SGB IV (Abruf durch den Arbeitgeber ab 2023) geregelt. Für den Arbeitnehmer ändert sich dadurch beim Ablauf Folgendes:

  1. Krankmeldung: Der Mitarbeiter informiert den Arbeitgeber (zum Beispiel telefonisch) möglichst früh am ersten Krankheitstag über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
  2. Arztbesuch: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, lässt sich der Arbeitnehmer am nächsten Arbeitstag von einem Arzt krankschreiben (§ 5 EFZG). Der Arzt stellt die AU-Daten fest und übermittelt sie elektronisch an die Krankenkasse.
  3. eAU-Übermittlung: Nach dem Arztbesuch sendet die Praxis die eAU-Daten (Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit) verschlüsselt an die Krankenkasse. Die AU wird damit in deren System erfasst. Der Patient bekommt eine schriftliche Ausfertigung für seine Unterlagen; ein Papier-“Gelber Schein” für den Arbeitgeber ist nicht mehr nötig.
  4. Abruf durch Arbeitgeber: Üblicherweise kann der Arbeitgeber die eAU am Folgetag der Feststellung beim Entgeltabrechnungsdienst oder direkt bei der Krankenkasse abrufen. Er erfährt dabei nur den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber Diagnosen. Damit ist der Papierweg zwischen Arzt, Krankenkasse und Firma entfällt.
  5. Ausnahme/Papierfall: Kommt es technisch zu Verzögerungen, kann der Arzt dem Patienten eine Papierbescheinigung geben. Der Versicherte sollte diese dann sofort an die Krankenkasse senden bzw. hochladen. Er kann sie – um Missverständnisse zu vermeiden – auch seinem Arbeitgeber vorlegen. Rechtlich ist er dazu aber nicht verpflichtet.

Kurzfassung: Nach dem Ende der Krankschreibung muss der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag danach wieder erscheinen. Bei einer Krankschreibung „bis einschließlich Montag“ wäre das also Dienstag (Wochenendtage zählen mit). Seit Einführung der eAU meldet der Arzt die Arbeitsunfähigkeit digital an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab – der Arbeitnehmer muss selbst nichts weiter senden.

Quellen: Entgeltfortzahlungsgesetz § 5, SGB V/IV, offizielle Informationen von Krankenkassen (AOK, TK etc.) und Arbeitsrechtsportalen.

 

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