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femidav старожил
в ответ kitov 21.12.10 10:04
В ответ на:
so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt
so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt
Bei einem Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber der Urheber.
В ответ на:
Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Und bei einem Freiberufler der Kunde.
В ответ на:
sofern nichts anderes vereinbart ist.
sofern nichts anderes vereinbart ist.
Aber wegen der Vertragsfreiheit kann man das vereinbaren wie man will. Und die Kunden wollen meistens (und ich meine große Kunden, nicht die popeligen Webseiten) auch alle Rechte haben. Bei einer Individualsoftware, versteht sich.
