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Жену выгоняют из Германии
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в ответ Dresdner 27.08.07 13:48
не о продлении, а о возвращении дела на повторное рассмотрение...
Однако на основании этого решения суда в наш Weisung уже внесено следующее:
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.2007 (2 BvR 2483/06) ist das in ╖ 30 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zugunsten des nachgezogenen Ehepartners auf null reduziert, wenn
∙ er seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil sichern kann,
∙ er im Falle der Trennung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach ╖ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen würde (eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet),
∙ der Aufenthalt des den Nachzug vermittelnden Ehepartners nicht wegen dessen Sozialhilfebezugs beendet werden kann (dies ist wegen des besonderen Ausweisungsschutzes immer der Fall, wenn dieser eine NE besitzt - eine AE reicht selbst dann, wenn besonderer Ausweisungsschutz besteht, nicht aus, soweit deren Verlängerung gemäß ╖╖ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung versagt werden könnte) und
∙ keine sonstigen Gründe, die gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen , vorliegen (z.B. sonstige Ausweisungsgründe).
Однако на основании этого решения суда в наш Weisung уже внесено следующее:
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.2007 (2 BvR 2483/06) ist das in ╖ 30 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zugunsten des nachgezogenen Ehepartners auf null reduziert, wenn
∙ er seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich Mietanteil sichern kann,
∙ er im Falle der Trennung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach ╖ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen würde (eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet),
∙ der Aufenthalt des den Nachzug vermittelnden Ehepartners nicht wegen dessen Sozialhilfebezugs beendet werden kann (dies ist wegen des besonderen Ausweisungsschutzes immer der Fall, wenn dieser eine NE besitzt - eine AE reicht selbst dann, wenn besonderer Ausweisungsschutz besteht, nicht aus, soweit deren Verlängerung gemäß ╖╖ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 bei mangelnder Lebensunterhaltssicherung versagt werden könnte) und
∙ keine sonstigen Gründe, die gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen , vorliegen (z.B. sonstige Ausweisungsgründe).
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