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2 года совместного проживания

20.08.07 10:28
Re: 2 года совместного проживания
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ Awraam 20.08.07 08:40, Последний раз изменено 20.08.07 15:55 (Dresdner)
AuslG-VwV:
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19.2.2 Nach Ablauf des Jahres wird über die befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen entschieden. Die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 stehen der Ermessensausübung entgegen, es sei denn, außergewöhnliche Härtegründe rechtfertigen eine Ausnahme.
19.2.3 Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 kann z.B. die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftiger Kinder eine Abweichung von dem Regelversagungsgrund rechtfertigen. Es ist zu prüfen, ob diejenigen Umstände, die eine außer­gewöhnliche Härte im Sinne des Absatzes 1 begründet haben, weiter­hin eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund rechtfertigen.

VAH BMI:
В ответ на:
31.4.1 Die Verlängerung des nach der Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts erteilten Aufenthaltstitels richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen. Der Aufenthaltszweck liegt im weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. Die §§ 27 bis 30 finden keine Anwendung.

VAH MI Niedersachsen:
В ответ на:
31.4.2 Die Verlängerung der nach Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 oder 2 erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen. Der Aufenthaltszweck liegt im weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. Eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ist nur möglich, wenn kein Regelfall vorliegt, was etwa bei anhaltenden Problemen aufgrund von Missbrauch oder Misshandlungen oder infolge der Betreuung eines behinderten Kindes oder eines Kleinkindes angenommen werden kann. § 27 Abs. 3 findet keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs handelt.

VAH MI Berlin:
В ответ на:
31.4.1. Abs. 4 S. 1 ist missverständlich formuliert. Nur bei der erstmaligen Verlängerung der AE als selbstständiges Aufenthaltsrecht ist über die Inanspruchnahme von Sozialhilfe hinwegzusehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des sog. Eingliederungsjahres, der Gesetzesbegründung sowie dem Wort „Danach“ in Abs. 4 Satz 2.
Bezieht der Betroffene, dem in Anwendung des Abs. 4 S. 1 die Erlaubnis verlängert wurde, auch nach Ablauf der verlängerten Aufenthaltserlaubnis weiterhin Leistungen nach dem SGB II oder XII so gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 uneingeschränkt. Eine weitere Verlängerung kommt damit bei weiterem Lesitungsbezug grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Allerdings stellt die notwendige Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftigen Kindern einen Regel- Ausnahmefall bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in zumutbarer Weise im Ausland gelebt werden kann. In einem solchen Fall hindert die weitere Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat (oder in einem der Heimatstaaten) ist regelmäßig zumutbar, wenn ... keine Abschiebungsverbote vorliegen.

разумеется, вышеприведенная точка зрения подтверждается многочисленными судебными решениями. вот два (одно - достаточно свежее) из них: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020060004112%20B, http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8531.pdf.
 

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