русский
Germany.ruForen → Архив Досок→ Einreise und Aufenthalt

Могу ли я пригласить несовершеннолетнюю дочь?

02.12.06 10:27
Re: Могу ли я пригласить несовершеннолетнюю дочь?
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort goldi1970 02.12.06 08:48, Zuletzt geändert 02.12.06 11:28 (Dresdner)
Будьте так добры, подскажите, пожалуйста, что это за случаи и можно ли их применить к моей ситуации?
В ответ на:
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

В ответ на:
32.4.3.1 Eine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 ist nur anzunehmen, wenn die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis für ein minderjähriges Kind nachteilige Folgen auslöst, die sich
wesentlich von den Folgen unterscheiden, die anderen minderjährigen Ausländern zugemutet
werden, die keine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 bis 3 erhalten.
32.4.3.2 Zur Feststellung einer besonderen Härte ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob
nach den Umständen des Einzelfalles das Interesse des minderjährigen Kindes und der im
Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben im Bundesgebiet vorrangig ist.
Dies kann der Fall sein, wenn sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das
Verbleiben des Kindes in der Heimat bisher ermöglichten, den Eltern ein Zusammenleben
mit dem Kind im Herkunftsstaat auf Dauer nicht zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind hierbei
neben dem Kindeswohl und dem elterlichen Erziehungs - und Aufenthaltsbestimmungsrecht,
das für sich allein kein Nachzugsrecht schafft, u.a. auch die Integrationschancen des
minderjährigen Kindes sowie die allgemeinen integrations - und zuwanderungspolitischen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Danach liegt z.B. keine besondere Härte im
Fall vorhersehbarer Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Beendigung der Ausbildung,
notwendige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) oder der Änderungen der allgemeinen
Verhältnisse im Herkunftsstaat vor (z.B. bessere wirtschaftliche Aussichten im Bundesgebiet).
...
32.4.4 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und der familiären Situation ist der Gedanke zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung der Eltern, nach Deutschland zu ziehen, grundsätzlich
eine autonome Entscheidung darstellt. Das elterliche Erziehungs - und Aufenthaltsbestimmungsrecht
verschafft an sich kein Nachzugsrecht. Ziehen die Eltern nach Deutschland
um und lassen sie ihr Kind im Ausland zurück, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz
3 die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Kind nach Deutschland zu ziehen, rechtfertigt
allein eine Änderung der Auffassung der Eltern, welche Aufenthaltslösung für das Kind die
bessere ist, nicht eine nachträgliche Nachholung eines Kindes gemäß Absatz 4.
...
32.4.6 Berücksichtigungsfähig ist hingegen der nicht unmittelbar vorhersehbare Wegfall von zum
Zeitpunkt des Umzugs oder vor Vollendung des 16. Lebensjahres vorhandenen Pflegepersonen im
Ausland, insbesondere durch Tod, Krankheit oder nicht vorhersehbare Ungeeignetheit
der Pflegeperson
. Es ist davon auszugehen, dass Kinder bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres zumindest eine erwachsene Bezugsperson benötigen, mit der sie zusammenleben.
Zu prüfen ist, ob andere, gleichwertige Pflegepersonen im Ausland vorhanden
sind, die zur Aufnahme des Kindes bereit und rechtlich befugt sind
.
32.4.7 Das Kindeswohl und die familiäre Situation können eine Ausnahme von dem nach Absatz 1
oder 2 bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personensorgeberechtigter Eltern in
Deutschland rechtfertigen. Dies ist der Fall wenn zwar nach wie vor beide Eltern rein rechtlich
personensorgeberechtigt sind, jedoch ein im Ausland lebender Elternteil die Personensorge
tatsächlich längerfristig nicht in einem Maße ausübt, das über gelegentliche Begegnungen
hinausgeht
. Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Recht oder die im betreffenden
Staat bestehende Entscheidungspraxis schematisch eine gemeinsame Personensorge
getrennter Eltern anordnet. Der im Ausland verbleibende Elternteil muss in jedem Falle dem
Umzug nach Deutschland schriftlich zustimmen. Zur Vermeidung von Kindesentziehungen
ist die Echtheit der Erklärung regelmäßig intensiv zu prüfen.
32.4.8 Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist zu berücksichtigen, dass vorhersehbare
Integrationsschwierigkeiten die geistige Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigen können.
Je älter und damit selbständiger das Kind ist, desto gewichtiger wiegt das Bedürfnis nach
einer gesellschaftlichen Integration gegenüber dem Bedürfnis nach elterlichem Schutz und
Beistand.
32.4.9 Im Zweifel ist eine begründete Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes einzuholen.
32.4.10 Im Zusammenhang mit Maßnahmen deutscher oder ausländischer Gerichte oder Behörden
nach § 1666 BGB oder §§ 42 oder 43 SGB VIII bzw. nach entsprechenden ausländischen
Vorschriften, die zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl eine Unterbringung des
Kindes bei einem Elternteil vorsehen, der sich in Deutschland aufhält, ist der Nachzug zum
betreffenden Elternteil auch in Abweichung zu den Absätzen 1 bis 3 regelmäßig zu gestatten.
Die Aufenthaltsdauer ist entsprechend dem Zweck der vorgesehenen Maßnahme zu befristen.
32.4.11 Ansonsten kommt dem Umstand einer Sorgerechtsänderung umso weniger Gewicht zu, je
älter das Kind ist und je weniger es daher auf die persönliche Betreuung durch den in
Deutschland lebenden Elternteil angewiesen ist.
32.4.12 Bei der Ermessensentscheidung sind zudem die familiären Belange, insbesondere das Wohl
des Kindes und die einwanderungs- und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik
Deutschland zu berücksichtigen. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen
des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Kindernachzug in das Bundesgebiet
zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatstaat von wesentlicher Bedeutung.
Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit
das Kind eine soziale Prägung im Heimatstaat erfahren hat, inwieweit es noch auf
Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind bislang im Heimatstaat betreut hat
und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor
allem auch das Alter des Kindes. In der Regel wird hierbei gelten: je jünger das Kind ist, in
desto höherem Maße ist es betreuungsbedürftig, desto eher wird auch seine Integration in
die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen.
32.4.13 Der Umstand, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder waren,
rechtfertigt es für sich allein nicht, den Kindernachzug an der Entscheidung der Eltern auszurichten,
dass das Kind bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil wohnen soll.

 

Sprung zu