Deutsch

Не дали унбефристет!

09.05.06 08:15
Re: Не дали унбефристет!
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
§ 5 Abs. 1 AufenthG:
"Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,"
§ 2 Abs. 3 AufenthG:
"Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann."
2.3.2 VAH BMI:
"Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden."
VAH Berlin:
"Bei Erwerbstätigen bleibt es im Grundsatz beim bisherigen Verfahren. Auch hier darf die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht nur vorübergehend sein. Ist eine Person daher noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, so ist auf Grund der erleichterten Kündigungsmöglichkeiten, grundsätzlich die Probezeit abzuwarten. Hierbei ist allerdings nicht wie in der Vergangenheit an § 622 Abs. 3 BGB anzuknüpfen, der lediglich eine Auffangregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit regelt, wenn tariflich nichts anderes bestimmt ist.
Ist das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen worden und wurde keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart, so muß das Arbeitsverhältnis zumindest seit drei Monaten bestehen. Konnte der Betroffene seinen Lebensunterhalt vor dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht vollständig sichern, so beträgt die Frist im Regelfall 6 Monate."
 

Перейти на