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Вход в нем. гражданство. Сроки.
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in Antwort Horeck1 04.04.06 19:13
Немзи боятса безгражданства как черт ладана.
И конечно сами не станут плодить безгражданзев:
"поматросила и бросила" - так Германия не поступает.
поступает, поступает... Вы просто слишком мало знаете (видимо потому что черпаете информацию исключительно из личного опыта)...
Wie hoch ist die Zahl der Einbürgerungsanträge, welche trotz Vorliegens einer Einbürgerungszusicherung und einer Entlassungsbescheinigung nicht abschließend bearbeitet sind, wie wird dieser Umstand bewertet und woran liegt es, dass diese Vorgänge nicht zügig zum Abschluss geführt werden können?
Bei Vorlage einer Entlassungsbescheinigung hat die Einbürgerungsbehörde vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erneut festzustellen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiter vorliegen, d.h. ggf. eine erneute Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und das weitere Vorliegen der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen festzustellen; letzteres entfällt nur bei Anspruchseinbürgerungen nach § 85 AuslG, sofern der Einbürgerungsbewerber das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 85 Abs. 3 AuslG).
Die Einbürgerungsbehörde ist bemüht, diesen Zeitraum aufgrund einer möglichen Staatenlosigkeit des Betroffenen so kurz wie möglich zu halten.
Es liegen nur sehr wenige Einzelfälle vor, in denen die Einbürgerung bisher nicht durchgeführt werden konnte, weil einbürgerungshindernde Erkenntnisse bei den Sicherheitsbehörden vorliegen oder sich die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers nachteilig geändert haben.
Es stellt sich mitunter erst bei Nachfrage durch die Einbürgerungsbehörde heraus, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen vom Einbürgerungsbewerber nicht mitgeteilt wurden bzw. dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/extra/bvv/anfragen/02125.html
И конечно сами не станут плодить безгражданзев:
"поматросила и бросила" - так Германия не поступает.
поступает, поступает... Вы просто слишком мало знаете (видимо потому что черпаете информацию исключительно из личного опыта)...
Wie hoch ist die Zahl der Einbürgerungsanträge, welche trotz Vorliegens einer Einbürgerungszusicherung und einer Entlassungsbescheinigung nicht abschließend bearbeitet sind, wie wird dieser Umstand bewertet und woran liegt es, dass diese Vorgänge nicht zügig zum Abschluss geführt werden können?
Bei Vorlage einer Entlassungsbescheinigung hat die Einbürgerungsbehörde vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erneut festzustellen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiter vorliegen, d.h. ggf. eine erneute Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und das weitere Vorliegen der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen festzustellen; letzteres entfällt nur bei Anspruchseinbürgerungen nach § 85 AuslG, sofern der Einbürgerungsbewerber das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 85 Abs. 3 AuslG).
Die Einbürgerungsbehörde ist bemüht, diesen Zeitraum aufgrund einer möglichen Staatenlosigkeit des Betroffenen so kurz wie möglich zu halten.
Es liegen nur sehr wenige Einzelfälle vor, in denen die Einbürgerung bisher nicht durchgeführt werden konnte, weil einbürgerungshindernde Erkenntnisse bei den Sicherheitsbehörden vorliegen oder sich die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers nachteilig geändert haben.
Es stellt sich mitunter erst bei Nachfrage durch die Einbürgerungsbehörde heraus, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen vom Einbürgerungsbewerber nicht mitgeteilt wurden bzw. dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/extra/bvv/anfragen/02125.html
