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Два гражданства

20.02.06 10:58
Re: Два гражданства
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
Если у Вас все в порядке с доходами:
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbe-
hörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein-
bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere
in Betracht:
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-
ben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder recht-
liche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älte-
ren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkei-
ten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürge-
rungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der
Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die
Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die al-
tersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsan-
gehörigkeit er besitzt.

c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstel-
len. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaf-
ten Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder
der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlas-
sung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Her-
kunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und
über 40 Jahre alt ist.
Замечу, что указанные выше обстоятельства позволяют чиновникам не требовать отказа от предыдущего гражданства, но отнюдь не обязывают их это делать.
 

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