Вход на сайт
Два или три года?
531 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Dresdner 14.12.05 18:34
╖8 применяется крайне редко и для определенных групп людей к которым студенты и бывшие студенты не относятся.
Из вашего утверждения следует, что в любом случае когда не наличествуют условия по ╖10 применяется ╖8. Это более чем странно, даже по простой логике зачем же тогда нужен ╖10, если его в любом случае может отменить ╖8!
Кроме того я более доверяю таким источникам по проблемам einbürgerung как: www.einbuergerung.de
и www.info4alien.de , чем вашему FAQ.
А там однозназно сказано именно по ситуации с бывшими студентами (если лень все читать - прочтите фацит и сравните с моим советом автору вопроса):
Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach ╖ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht (ggf. auch sieben) Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die (frühere) Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis für das Studium zum rechtmäßigen Aufenthalt gehört. So steht es auch in Nr. 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV). Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zählen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei ausländischen Studenten nicht der Fall. Ausländerrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).
Laut einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (Mitte Januar 2004) wird von dort nunmehr die Meinung vertreten, dass Bewilligungszeiten angerechnet werden können. Dieses ist ein Ergebnis, dass aus einer Referentenbesprechung der Länder kommt. Die Mehrheit der Bundesländer soll dieser Auffassung sein.
Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde abklären.
Из вашего утверждения следует, что в любом случае когда не наличествуют условия по ╖10 применяется ╖8. Это более чем странно, даже по простой логике зачем же тогда нужен ╖10, если его в любом случае может отменить ╖8!
Кроме того я более доверяю таким источникам по проблемам einbürgerung как: www.einbuergerung.de
и www.info4alien.de , чем вашему FAQ.
А там однозназно сказано именно по ситуации с бывшими студентами (если лень все читать - прочтите фацит и сравните с моим советом автору вопроса):
Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach ╖ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht (ggf. auch sieben) Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die (frühere) Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis für das Studium zum rechtmäßigen Aufenthalt gehört. So steht es auch in Nr. 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV). Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zählen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei ausländischen Studenten nicht der Fall. Ausländerrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).
Laut einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (Mitte Januar 2004) wird von dort nunmehr die Meinung vertreten, dass Bewilligungszeiten angerechnet werden können. Dieses ist ein Ergebnis, dass aus einer Referentenbesprechung der Länder kommt. Die Mehrheit der Bundesländer soll dieser Auffassung sein.
Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde abklären.