Помогите разобрать ответ из суда по Untätigkeitsklage
Beklagte:
Das Bundesland Hessen
Vertreten durch Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenpl. 2, 64283 Darmstadt
Gegenstand:
Untätigkeits- und hilfsweise Unterlassungsklage wegen nicht bearbeiteten Einbürgerungsantrags
Klage:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 22.10.2024 (Antragsnummer: II 21 - 1c 04-L-606/2024) unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils, zu entscheiden.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, Einbürgerungsanträge des Klägers unangemessen lange ohne sachlichen Grund unbearbeitet zu lassen.
Begründung:
Sachverhalt
Der Kläger hat am 22.10.2024 einen vollständigen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Bis heute – mehr als zwölf Monate nach Antragstellung – hat die Beklagte keine Entscheidung getroffen.
Trotz mehrfacher Erinnerungen (vgl. Anlagen) erfolgte weder eine Sachbearbeitung noch eine Zwischenmitteilung.
Rechtslage
Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird. Die gesetzliche Wartefrist von drei Monaten ist weit überschritten.
Die anhaltende Untätigkeit verletzt das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
Unterlassungsanspruch
Hilfsweise wird geltend gemacht, dass die systematische Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Der Kläger ist dadurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Die analoge Anwendung des § 1004 BGB ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis anerkannt, wenn ein Grundrechtsträger vor fortdauernden Eingriffen geschützt werden soll.
Folgen für den Kläger
Die Verschleppung führt zu erheblichen Nachteilen:
- keine volle Teilhabe an politischen Rechten (kein Wahlrecht),
- Einschränkungen der Reisefreiheit und beruflichen Chancen,
- Diskriminierung im Vergleich zu Antragstellern, deren Verfahren zügig bearbeitet wird.
Die anhaltende Verzögerung ist weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt.
Beweis:
Antrag auf Einbürgerung vom [Datum],
Eingangsbestätigung der Behörde,
Schriftwechsel/Erinnerungen.
Вам нужно изменить пункт 1 на:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Zurück