Лишение права на въезд в Шенген
в случае въезда для воссоединения, зависящего от возраста, выполнение возрастной предпосылки проверяется на дату подачи заявления на визу.
выяснилось, что имеется недавнее судебное решение VG Berlin, которое противоречит этому давно устоявшемуся мнению.
17.
a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - UA S. 4, vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 11, 18 ff. und vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 10). Etwas anders gilt (nur) beim Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 AufenthG u.a. für die Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Insoweit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern unter 16 oder 18 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - juris Rn. 20). Die für den Kindernachzug entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung der Altersgrenze ist nicht auf den Elternnachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu übertragen. Das ergibt sich aus den verschiedenen Zwecken der genannten Vorschriften, die in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung beim Kinder- und Erwachsenennachzug deutlich werden.
18.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt beim Kindernachzug damit begründet, für die Höchstaltersgrenze sei im Interesse eines effektiven Minderjährigenschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, auch weil das Aufenthaltsgesetz dem nachgezogenen minderjährigen Kind in § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG eine über die Minderjährigkeit hinausreichende, verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung zuweise. Für den Elternnachzug fehlt es hingegen an vergleichbaren Regelungen, die einen dauerhaften oder jedenfalls längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich die der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff. zum Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG). Ist das deutsche Kind bereits vor der Einreise der Eltern volljährig geworden, können nachziehende Eltern nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erlangen, weil weder § 28 AufenthG noch eine sonstige Vorschrift ein von dem Aufenthaltsrecht des Kindes unabhängiges Aufenthaltsrecht der Eltern normiert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nur dann und nur solange zu verlängern, wie das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. Ein von dem Aufenthaltsrecht des Kindes unabhängiges Aufenthaltsrecht ist lediglich unter ganz besonderen – restriktiven – Umständen wie z.B. nach § 22 Satz 1 AufenthG oder nach § 36 Abs. 2 AufenthG möglich und verlangt neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entweder das Vorliegen völkerrechtlicher oder dringender humanitärer Gründe oder einer außergewöhnlichen Härte. Je nach der Situation im Herkunftsland der Eltern kann allenfalls ein humanitäres Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht kommen, das jedoch bereits einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und in der Regel zunächst die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG erfordert (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 38.19 - juris Rn. 17).
мне это обоснование не кажется убедительным. в частности в решении BVerwG, на которое они ссылаются, рассматривался случай родителей беженцев для въезда в соответствии с § 36 Abs. 1 AufenthG, который не предусматривает ни возможности продления ВНЖ ни возможности получения NE через 3 года проживания в Германии.
к сожалению сведения о том, было ли это решение VG Berlin опротестовано или вступило в силу, отсутствуют.
хотя я снимаю свои утверждения, что выдача ВНЖ автору обязательно состоялась бы, но все-равно полагаю, что шансы ее были довольно хорошие.
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