Иск о бездействии район Карлсруэ - продолжение
wird auf das Schreiben des Beklagten vom 31.07.2025 Stellung genommen wie folgt:
Die Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen
dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn
der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Der Kläger hat am 20.11.2023 einen Einbürgerungsantrag gestellt und alle
entscheidungsrelevanten Unterlagen nachgereicht.
Das Kläger hat das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
sowie zur historischen Verantwortung Deutschlands bereits im November 2023
persönlich in Ettlingen in der Ausländerbehörde unterschrieben, da die
Einbürgerungsbehörde des Beklagten nimmt die Einbürgerungsanträge nur
persönlich und fordert die Unterschreiben in Beisein eines Mitarbeiters. Da das
Beklage behauptete, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, hat der
Unterzeichner das Bekenntnis mit der Unterschrift des Klägers am 14.02.2025
erneut übersendet.
Sollten die Voraussetzungen seitens des Klägers tatsächlich nicht erfüllt sein,
war das Beklagte verpflichtet, dem Kläger es unverzüglich mitzuteilen und die
fehlenden Unterlagen zu verlangen. Dies hat das Beklagte unterlassen.
Da die Beklagte über den Antrag innerhalb von 1 Jahr nicht entschieden hat,
war die Untätigkeitsklage geboten. Der Kläger hat am 18.11.2024 beim
Verwaltungsgericht eine Klage nach § 75 VwGO erhoben.
Deswegen durfte der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung
rechnen.