Иск о бездействии район Карлсруэ - продолжение
BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 2. Ed. 1.7.2007, VwGO § 161
I. Anwendungsbereich der speziellen Kostenregelung in § 161 Abs 3 VwGO
20 Die spezielle Kostenregelung in § 161 Abs 3 VwGO zielt darauf ab, den einzelnen vor einer Kostenbelastung zu bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags (bzw seines Widerspruchs) zu verhindern (BVerwG NVwZ 1991, 1180). § 161 Abs 3 VwGO findet in allen Fällen der Untätigkeitsklage gem § 75 VwGO Anwendung und nicht nur in den Fällen des § 75 S 4 VwGO. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Entscheidung der Verwaltung für den Kläger positiv ist, also seinem Begehren entspricht; die Vorschrift ist vielmehr auch anwendbar, wenn der Kläger nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Rechtsstreit auf eine ablehnende Entscheidung der Behörde für erledigt erklärt (BVerwG NVwZ 1991, 1180; OVG Münster AnwBl 1993, 402; VG Hamburg Beschluss vom 12.3.1996 – 16 VG 5302/95 –; VG Weimar ThürVBl 1996, 22; S/S-A/P/Clausing VwGO § 161 Rn 40 ; Kopp/Schenke VwGO § 161 Rn 37; B/F-K/K VwGO § 161 Rn 37; aA BVerwG Buchholz 310 § 161 VwGO Nr 46). Da dem Kläger kein Nachteil daraus erwachsen soll, wenn er statt der Erledigungserklärung die Klagerücknahme wählt, gilt § 161 Abs 3 VwGO auch in diesem Fall als lex specialis zu § 155 Abs 2 VwGO (BVerwG NVwZ 1991, 1180; OVG NRW AnwBl 1993, 402; S/S-A/P/Clausing VwGO § 161 Rn 43 ; Kopp/Schenke VwGO § 161 Rn 34; aA OVG Lüneburg JurBüro 1987, 1850; Eyermann/J.Schmidt VwGO § 161 Rn 22).
21 § 161 Abs 3 VwGO ist dagegen nicht einschlägig, wenn mit der Klage nur ein schlichtes Tätigwerden der Behörde erstrebt wird (OVG Hamburg Beschluss vom 24.8.1998 – 4 Bf 247/98 –; S/S-A/P/Clausing VwGO § 161 Rn 39 ). Die Vorschrift findet auch keine Anwendung, wenn die Untätigkeit des Beklagten ihr Ende gefunden hat und der Kläger nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt; denn mit der Fortsetzung des Verfahrens hat der Kläger das normale Kostenrisiko eines Verwaltungsprozesses auf sich genommen (BVerwG NVwZ 1991, 1180; vgl auch BVerwG Buchholz 310 § 161 VwGO Nr 94; OVG Hamburg Beschluss vom 20.7.2000 – 2 Bf 476/98 –; VG Bremen Beschluss vom 5.7.2002 – 1 K 376/02 –; VG Stuttgart Beschluss vom 5.8.2002 – 4 K 1756/02 –). Der förmlichen Fortsetzung des Verfahrens nach Erledigung steht es insofern gleich, wenn das Verfahren beendet und das Klageziel mit einer neuen Klage weiterverfolgt wird (VG Bremen Beschluss vom 5.7.2002 – 1 K 376/02 –; VG Göttingen Beschluss vom 6.11.2003 – 3 A 200/03 –; VG Stuttgart Beschluss vom 5.8.2002 – 4 K 1756/02 –). Nicht einschlägig ist § 161 Abs 3 VwGO weiter, wenn das Gericht zur Sache entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt; die Untätigkeit der Behörde kann aber im Rahmen des § 155 Abs 4 VwGO berücksichtigt werden (OVG Magdeburg Beschluss vom 28.4.2006 – 4 L 365/05 – mwN). Eine Anwendung der Vorschrift scheidet schließlich auch aus, wenn der Kläger die Klage zurückzieht, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert hat (BVerwG NVwZ 1991, 1180).
22 Eine Kostenüberbürdung erfolgt stets, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Beklagte für die Nichtbescheidung einen zureichenden Grund hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG NVwZ 1991, 1180). Ein Grund kann dabei nur dann zureichend sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht (BVerwG NVwZ 1991, 1180). Soweit die Behörde nichts Gegenteiliges unter Angabe des Grundes mitteilt, darf ein Kläger idR entsprechend § 75 VwGO bei nicht besonders umfangreichen und komplizierten Fällen mit einer Entscheidung innerhalb von drei Monaten, spätestens aber innerhalb eines Jahres rechnen ( Kopp/Schenke VwGO § 161 Rn 36). Behördenbedingte Engpässe, die auf urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten oder eine generelle Überlastung bzw angespannte Personallage zurückzuführen sind, stellen keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar (VG Aachen Beschluss vom 27.5.2003 – 8 K 2183/02 –; VG Bremen NVwZ-RR 1997, 768). Dagegen kann sich ein Kläger nicht darauf berufen, dass er iSv § 161 Abs 3 VwGO mit einer früheren Entscheidung über einen Widerspruch rechnen durfte, wenn er etwa damit einverstanden gewesen ist, dass mit der Entscheidung über den Widerspruch bis zum Ausgang eines Musterrechtsstreits gewartet wird; in diesem Fall muss er die Widerspruchsentscheidung anmahnen, wenn er nicht länger zuwarten und eine Untätigkeitsklage erheben will (OVG Hamburg NVwZ 1990, 1092). Der Unkenntnis des Klägers von dem zureichenden Grund steht es gleich, wenn dieser auf Anfragen oder Erinnerungen keine Zwischennachricht von der Behörde erhält und so aus den der Behörde zuzurechnenden Umständen über den Verfahrensstand in Ungewissheit bleibt (VG Weimar ThürVBl 1996, 22).