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Иск о бездействии район Карлсруэ - продолжение​

2 Tage zurück, 11:25
Re: Иск о бездействии район Карлсруэ - продолжение​
 
Chem_ist посетитель
in Antwort Chem_ist 2 Tage zurück, 11:24

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,

war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II.

Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufzuheben.

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Fällen der Hauptsacheerledigung – wie hier –

nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Zu einer

erschöpfenden Klärung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht im Rahmen der dann

allein zu treffenden Kostenentscheidung nicht mehr verpflichtet. Das dem Gericht zustehende

weite Ermessen (vgl. Bayerischer VerfGH, BayVBl. 2017, 392) wird durch

bestimmte, der allgemeinen kostenrechtlichen Systematik zu entnehmende Gesichtspunkte

geleitet. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage

(dazu umfassend Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August

2024, § 161 VwGO, Rn. 23 m.w.N.), auch andere Umstände wie die Herbeiführung

der Erledigung durch einen der Beteiligten (vgl. Clausing, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.) oder

besondere kostenrechtliche Regelungen (wie etwa § 155 Abs. 1 Satz 3 oder § 156

VwGO) oder der ihnen jeweils zugrunde liegende Rechtsgedanke können indes Berücksichtigung

finden (vgl. hierzu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,

5. Aufl. 2018, § 161, Rn. 95 ff., jeweils m.w.N.). Erledigt sich – wie im

vorliegenden Fall – eine Untätigkeitsklage, so fallen nach § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten

stets dem Beklagten zur Last, wenn eine Klägerin mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung

rechnen durfte; nach § 75 Satz 1 VwGO kann Untätigkeitsklage erhoben

werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden

Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, wobei

dem Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist, ein Beurteilungsspielraum

zukommt (vgl. dazu sowie im Folgenden: VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar

2025 – 14 K 3333/24 –, n.v.; m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht es im hiesigen Verfahren billigem Er-messen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Einerseits hat der Kläger, wie zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig ist, erst im Februar 2025 voll-ständige Unterlagen vorgelegt – dass er dies bereits vorher getan haben will, hat er zwar behauptet, nicht aber nachweisen können –, weshalb insoweit (im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter aufzuklärende) Zweifel daran verbleiben, dass der Kläger i.S.v. § 161 Abs. 3 VwGO mit seiner Bescheidung vor Erhebung der Klage rechnen durfte. Andererseits spricht auch einiges dafür, dass der Beklagte vor dem Hintergrund der doch erheblichen Dauer des Einbürgerungsverfahrens – dies räumt der Beklagte auch selbst ein – gewisse organisatorische Defizite zu verantworten hat, die die Bear-beitung des Verfahrens erschwert haben (vgl. dazu im Einzelnen: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 u.a. –, juris Rn. 9 m.w.N; ferner Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 75 VwGO, Rn. 8).

Soweit – hierauf weist der Beklagte zu Recht hin – der Klägervertreter auch beantragt hat, seine Hinzuziehung für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist hierfür schon deshalb kein Raum, weil ein solches hier nicht durch-geführt wurde.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 57).

 

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