русский

Отказ в Einbürgerung

03.09.25 22:36
Re: Отказ в Einbürgerung
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort SalamiPizza 03.09.25 22:01, Zuletzt geändert 05.09.25 18:19 (Dresdner)
VG Aachen, Urteil vom 21.11.2003 - 8 K 1932/01: “Fehlende Erwerbstätigkeit oder fehlendes Einkommen eines Ehegatten steht der Einbürgerung dann nicht entgegen, wenn das Einkommen des anderen Ehegatten insgesamt den Lebensunterhalt der Familie sicherstellt. Dieser in Ziff. 8.1.1.4. der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) für rein ausländische Ehe enthaltene Grundsatz gilt auch für die Einbürgerung ausländischer Ehegatten Deutscher, vgl. Ziff. 9.1. StAR-VwV.”
Seit dem XX.XX.XXXX habe ich bereits eine Niederlassungserlaubnis. Die Frage nach weiteren Belastungen für den Sozialstaat durch Sozialleistungen durch eine Einbürgerung stellt sich daher für mich überhaupt nicht. Laut Beschluss des Hess. VGH vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 wird “davon ausgegangen, dass bei der Einbürgerung der eigenen Lebensunterhaltssicherung ein weniger entscheidendes Gewicht zukommt als bei der Erlangung des Aufenthaltstitels.” Vgl. VG Hannover Urteil vom 26.06.2014 -10 A 5640/12: “Während dem Ausländer bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erst ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verliehen wird und sich damit - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 1 C 21/09 ausgeführt - auch die Frage der Vermeidung dauerhafter neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte stellt, verfügt ein Einbürgerungsbewerber bereits über einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit unbefristetem Aufenthaltstitel, so dass bereits unabhängig von der Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag von seinem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Damit entfällt jedoch auch das Argument der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte.”

VG Aachen, Urteil vom 21.11.2003 - 8 K 1932/01 - прямо в точку. upостальное к делу мало относится.

но, очевидно, Ваша самодура - не читательница, а писательница.

 

Sprung zu