Einbürgerung с Untätigkeitsklage в Wiesbaden
Так уже ![]()
Давайте ещё раз сюда перепощу для наглядности:
Beschluss:
wegen Einbürgerung -
hat das Verwaltungsgericht
Richterin am VG
als Berichterstatterin am 21.05.2025 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Mit der Einstellung des Verfahrens entscheidet das Gericht zugleich gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Kostenübernahmeerklärung des Klägers (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 – 16 A 2525/09 –, juris). Dieser hat mit Schriftsatz vom 19.05.2025 erklärt, er sei damit einverstanden, dass ihm die Kosten auferlegt würden.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog) endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. In dem Verfahren über diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
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