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В1 для гражданства

01.02.25 19:23
Re: В1 для гражданства
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
Это устаревшее решение. После изменения в законе о гражданстве выражение "in mündlicher und schriftlicher Form" было убрано и такого требования уже нет. В принципе, можно брать адвоката и судится, но легче, быстрее и дешевле по новому пересдать экзамен.

спасибо, что обратили на это внимание! up


действительно из обоснования изменения закона следует, что автор вправе притязать на признание своего сертификата:


Mit der klarstellenden Regelung sollen Fehlinterpretationen des Gewollten verhindert werden. So wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt ein mit dem Niveau B 1 abgeschlossener „Deutsch-Test für Zuwanderer“ im Rahmen des Integrationskurses als für die Einbürgerung nicht ausreichend angesehen, wenn im Testteil „Schreiben“ das Niveau B 1 nicht erreicht wurde, weil der Gesetzestext das Niveau B 1 in „mündlicher und schriftlicher Form“ verlange (vergleiche VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2017 - 17 K 1002/15 -, bei juris Rn. 19ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 19 A 2379/18 – bei juris).


§ 10 Absatz 1 der Integrationskurstestverordnung bestimmt ausdrücklich, dass das Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf den in § 10 Absatz 4 Satz 1 in der bisherigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen ist, beim „Deutsch-Test für Zuwanderer“ erreicht ist, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist. Dies ist darin begründet, dass der Nachweis schriftsprachlicher Kompetenz nicht ausschließlich im Prüfungsteil „Schreiben“ erfolgt, sondern auch im Teil „Hören/Lesen“ schriftsprachliche Kenntnisse im Fertigkeitsbereich „Leseverstehen“ beziehungsweise „schriftliche Rezeption“ erhoben und diese zudem in schriftlicher Form geprüft werden.


Die nun vorgesehene Formulierung entspricht inhaltlich den Regelungen im Aufenthaltsrecht (vergleiche § 9 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 11 AufenthG) und stellt sicher, dass eine einheitliche Anwendung erfolgt.

 

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