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в абх сказали подаваться на серый паспорт.

16.01.25 17:25
Re: в абх сказали подаваться на серый паспорт.
 
Викториял гость

Сегодня пришел ответ с Ausländerbehörde на просьбу о выдаче "серого паспорта" моему сыну. У него Niederlassengsurlaubnis, давно оформлен выезд на постоянное место проживания и снят с воинского учета:


"ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer würde in Ihrem Fall abgelehnt werden.

Sie sind ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz − AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I, S. 1950) in der zurzeit geltenden Fassung.

Sie haben bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Beantragung eines Heimatpasses für Sie unzumutbar ist. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe des §§ 5 Abs. 2 bis 5 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Nach § 5 Abs. 2 gilt als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 insbesondere:

1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,

3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder

4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.


Generell ist die Beschaffung des Passes unzumutbar, wenn die schutzwürdigen Interessen des Ausländers (unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes) die staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates überwiegen.

Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, und die einen solchen begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15). Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach § 5 Abs. 3 AufenthV wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.

Die ukrainischen Auslandsvertretungen verweigern seit dem 23.04.2024, aufgrund der Wehrpflicht und des Verteidigungsfalles, unter anderem die Ausstellung von Nationalpässen.

Es ist Ihnen grundsätzlich zumutbar einen Nationalpass in Ihrem Heimatland zu beantragen. Die Wehrpflicht an sich stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit, einen Nationalpass zu beschaffen, dar."

 

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