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Einbürgerung - Untätigkeitsklage
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в ответ Dresdner 13.12.24 20:38
Mit Beschluss vom 5.9.2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG eine Frist bis zum 31.01.2024 gesetzt.
А это что?