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Untätigkeitsklage RP Darmstadt
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in Antwort Dresdner 14.11.24 14:08
In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, B.v. 2.2.2006
- 1 C 4/05 - juris Rn.2).