Вход на сайт
Гражданство в возрасте 60+
1592 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
Dresdner министр без портфеля
в ответ Lenа 21.03.24 19:44
Auch im Hinblick auf das Alter des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nicht vor. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger bereits 67 Jahre alt ist, reicht dieses erreichte Alter allein nicht aus für die Annahme, dass der Kläger altersbedingt die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erwerben kann. Denn nicht nur die Krankheit oder Behinderung, sondern auch das Alter muss kausal für die unzureichenden bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sein. Ein hohes Alter führt nicht regelmäßig dazu, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG geforderten Kenntnisse gehindert ist. Der Einbürgerungsbewerber hat deshalb substantiiert darzutun (§ 37 Abs. 1 StAG i.V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG), dass er gerade aufgrund seines Alters nicht (mehr) in der Lage ist, die geforderten Kenntnisse zu erwerben (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6 05/2013 Nr. 4). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Auch ein ärztlicher Befundbericht, wonach der Kläger gerade aufgrund seines Alters nicht (mehr) in der Lage ist, die geforderten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, liegt nicht vor.
https://openjur.de/u/637645.html