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Berlin. Einbürgerung. Untätigkeitsklage.

31.01.24 11:35
Re: Berlin. Einbürgerung. Untätigkeitsklage.
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
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Ausweislich des Verwaltungsvorganges und der ergangenen Schreiben des Beklagten bzw. Zwischenbenachrichtigungen an den Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2002 und vom 28. Oktober 2002 beträgt die voraussichtliche Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen 8-10 Monate ab Antragstellung und erfolgt die Bearbeitung aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Reihenfolge des Einganges. Insoweit kann jedoch nicht von der Darlegung eines zureichenden Grund für die Verzögerung ausgegangen werden. Zunächst ist nicht erkennbar und dargelegt, aus welchen Gründen es dieser Bearbeitungszeit bedarf. Dem Verwaltungsvorgang lassen sich besondere Schwierigkeiten etwa auf Grund der materiellen Rechtslage oder der Sachaufklärung bzw. Einholung von Stellungnahmen nicht entnehmen. Soweit diese auf eine hohe Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter zurückzuführen sein sollte, sind zunächst besondere Gründe für eine hohe Arbeitsbelastung nicht angeführt. Soweit die hohe Arbeitsbelastung auf behördenbedingte Engpässe - etwa: urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten - oder eine generelle Überlastung bzw. angespannte Personallage der Behörde zurückzuführen ist, stellt dies keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar. Vgl. Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 75 Rz. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 75 Rz. 51 und Neumann § 161 Rz. 298; Funke- Kaiser in Bader, Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung 1999, § 75 Rz. 11, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 13. Auflage 2000, § 75 Rz. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs 1 44/89 -, NJW 1990 S. 1379, VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 4 KK 611/97 - NVwZ-RR 1997 S. 768.

 

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