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Подойдет ли befristet Arbeitsvertrag для гражданства

30.01.24 09:57
Re: Подойдет ли befristet Arbeitsvertrag для гражданства
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ Dresdner 30.01.24 09:20, Последний раз изменено 30.01.24 10:07 (Dresdner)

небезынтересно в этом плане мнение VG Stuttgart:


Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Es ist die Frage zu beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter sowie als unschädlich eingeordneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können. Es muss eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt. Die Prognoseentscheidung setzt auch eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung voraus. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, ist an die bisherige Aufenthalts-, Ausbildungs- und Erwerbsbiografie des Einbürgerungsbewerbers anzuknüpfen und unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebens-, Wohn- und Beschäftigungssituation abzuschätzen, ob er in wirtschaftlich so stabilen Verhältnissen lebt, dass er voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig zum Kreis der nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Leistungsberechtigten zählen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Aus der bisherigen Erwerbsbiographie resultierende oder wegen sonstiger Umstände absehbare Risiken des Arbeitsplatzverlustes oder einer wesentlichen Einkommensverschlechterung sind auszuschließen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 83, 84, 85, 86, 87, 90, 91, 92, 93, jeweils m.w.N.).


Eine positive Prognoseentscheidung kann nicht getroffen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, er bestreite den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln. Vielmehr bedarf es nachvollziehbarer, aussagekräftiger und umfassender Angaben, die eine verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Situation ermöglichen. Handelt es sich um zeitlich limitierte Leistungen (z.B. Bezug von Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Krankengeld oder Ausbildungsförderung), die der Einbürgerungsbewerber bezieht, so kann dies zu einer negativen Prognose führen, wenn sich keine zuverlässige Kompensation abzeichnet. Zweifel, ob der Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestritten werden kann, können auch angezeigt sein bei rechtlich und tatsächlich ungesicherten Zuwendungen Dritter. Solche Zweifel können gleichfalls angezeigt sein bei einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis sowie bei einem ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und längeren Phasen der Arbeitslosigkeit. Ist die Erwerbsbiografie des Einbürgerungsbewerbers von langjährigen, ganz überwiegend durch relativ kurze, häufige geringfügige bzw. (allein) nicht bedarfsdeckende Arbeitsverhältnisse geprägt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es ihm nunmehr dauerhaft gelingen wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine positive Prognose kann auch noch nicht gestellt werden, wenn das neu begründete Arbeitsverhältnis sich noch in der Probezeit befindet. Zweifel, dass der Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, gehen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 88, 121, 124, 125, 127, 129, 132, jeweils m.w.N.).

 

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