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​Новости по законопроекту о двойном гражданстве

12.10.23 11:16
Re: ​Новости по законопроекту о двойном гражданстве
 
Vanbka7 завсегдатай
в ответ Dresdner 12.10.23 10:48, Последний раз изменено 12.10.23 11:17 (Vanbka7)

In 24. Zu Artikel 6 Absatz 1 (Inkrafttreten)

(bei Annahme entfällt Ziffer 25)


Artikel 6 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Jahr nach der
Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf definierten Ziele erleichterter und schnellerer Einbürge-
rungen erhöhen in der Summe den Verwaltungsaufwand bei den zuständigen
Behörden, die bereits bundesweit stark überlastet sind. Zur vorläufigen Entlas-
tung der zuständigen Behörden sollen die neuen Reglungen erst ein Jahr nach
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Die vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen und die geplante generelle
Einführung der Mehrfachstaatsangehörigkeit werden zu einem erheblichen und
unüberschaubaren zusätzlichen Anstieg der Einbürgerungsanträge führen.
Die vorgesehenen Änderungen werden die Notwendigkeit von persönlichen
Vorsprachen der Antragsteller im Gegenteil noch erhöhen, z. B. in den Fällen,
in denen vor Ort zu klären sein wird, inwieweit zumindest eine mündliche Ver-
ständigung in deutscher Sprache möglich ist.
Trotz der vorgesehenen teilweisen Entlastung der Behörden z. B. durch Weg-
fall der Prüfung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) und der
Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen, ist insgesamt mit einem deutlich
höheren Aufwand bei Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen zu rechnen,
insbesondere wird die Prüfung von (neuen) Härtefallkonstellationen einen ho-
hen Aufwand verursachen.
Ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes kann die Einbürgerungsbehörden zu-
mindest temporär entlasten.


In 25. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 drei Monate nach der
Verkündung in Kraft.“


Begründung:
Mit dem StARModG soll das Staatsangehörigkeitsrecht modernisiert werden
mit dem Ziel, die Einbürgerungen zu erleichtern und die Anzahl an Einbürge-
rungen zu steigern. Die umfangreichen Gesetzesänderungen erfordern eine
Vorbereitungszeit, um neben den organisatorischen Vorbereitungen in den
Staatsangehörigkeitsbehörden u. a. Antragsformulare, Informationen für An-
tragsteller/innen und Beratungsunterlagen an die künftige Rechtslage anzupas-
sen.
Bereits jetzt führt ein erhöhtes Antragsaufkommen (u. a. durch die im Rahmen
der Flüchtlingskrise 2015 aufgenommenen Personen) und eine angespannte
Personalsituation in vielen Staatsangehörigkeitsbehörden zu langen Bearbei-
tungszeiten. Insbesondere die wesentliche Verkürzung der Mindestaufenthalts-
zeiten und eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit dürfte zu einer erheb-
lichen Steigerung der Antragszahlen führen. Eine weitere Verschärfung der be-
reits bestehenden angespannten Situation in den Staatsangehörigkeitsbehörden
dürfte damit die Folge sein. Auch vor diesem Hintergrund ist ein angemessener
zeitlicher Vorlauf zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Geset-
zes unerlässlich.


Inkrafttreten (из актуального Gesetzentwurf)
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am XX.XX.XXXX in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am XX.XX.XXXX [ein Jahr nach dem in Absatz 1 genann-
ten Termin des Inkrafttretens] in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und
für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für
die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung der
Nummer 2 dieses Artikels gegeben sind.


Правильно я понимаю, что они хотят чтобы закон вступил в силу через 3 месяца или даже 1 год(!) после объявления?

 

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