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в ответ Dresdner 29.08.23 17:17, Последний раз изменено 31.08.23 08:28 (Dresdner)
если только это, то да - после того как Ваше заявление примут, Вы должны будете отозвать свой иск (за исключением вопроса об издержках).
cобственно, вот текст моей изначальной жалобы:
In der Verwaltungsstreitsache des Name, Vorname
- Kläger -
gegen die
Stadt XXX– Ausländeramt (Einbürgerungsbehörde), Straße 1, PLZ Stadt - Beklagte -
wegen: Nichtannahme des Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ich erhebe folgende Klage und beantrage, wie folgt zu erkennen:
der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Einbürgerung zur Bearbeitung entgegenzunehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Am 15.06.2023 wurde ein Einbürgerungsantrag per Einschreiben mit Zustellnachweis bei der Einbürgerungsbehörde eingereicht.
Am 20.06.2023 erhielt ich von der Einbürgerungsbehörde einen Brief mit meinem Antrag auf Einbürgerung zurück, so wie einen Brief
Aus dem Brief geht hervor, dass die Einbürgerungsbehörde aufgrund der großen Anzahl von Anträgen von Flüchtlingen, die im Jahr 2015 angekommen sind, keinen Termin mit mir vereinbaren kann. Allerdings habe ich keinen Termin angefragt, weil Dies ist bei dem Einbürgerungsantrag nicht erforderlich. Darüber hinaus sind weitere Flüchtlingsanträge, so wie Personalmangel kein ausreichender Grund, meinen Antrag abzulehnen.
Anlagen:
– Bestätigung der Zustellung des Briefes mit dem Einbürgerungsantrag
– Eine Kopie des Briefes von der Einbürgerungsbehörde, in dem die Gründe für die
Rücksendung meines Einbürgerungsantrags beschrieben werden
– Eine Kopie des Umschlags, der den Brief von der Einbürgerungsbehörde enthielt
– Eine Kopie von meinen Einbürgerungsantrag
Mit freundlichen Grüßen, Name, Vorname
Stadt, 22.06.2023 Unterschrift______
а также мое последнее письмо на ответ ЕБХ (они хотели отклонить мою жалобу):
Ich habe die Stellungnahme des Beklagten gelesen und zur Kenntnis genommen. Ich wollte den Beklagten außerdem auf die folgenden Bestimmungen hinweisen:
Art 17 GG besagt, dass sich jeder schriftlich an die zuständige Stelle wenden kann.
§ 10 VwVfG besagt, dass wenn keine Form vorgegeben ist, auch formlos - also in jeder Art und Weise - der Antrag gestellt werden kann.
In § 24 VwVfG heißt es, dass die Behörden den Antrag bearbeiten müssen.
Für den Antrag auf Einbürgerung ist kein Termin erforderlich. Auch die schriftliche Einreichung eines Antrags per Post ist gesetzlich nicht verboten.
Der Beklagte erwähnte auch folgenden Sachverhalt; dass nach dem Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) von 11. November 2022 Personen, die die Einbürgerung beantragen dies persönlich tun sollen.
Meine Meinung dazu ist, dass ein Runderlass kein Gesetz ist.
Darüber hinaus besagt dieser Ausführungserlass, dass Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollten diesen nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abgeben und unterschreiben. Also, nicht ausschließlich.
Der Ausführungserlass zum StaG ist eine interne Verwaltungsvorschrift und bindet die Behörde intern. Mich als Bürger bindet diese Vorschrift nicht. Der Erlass ist kein Gesetz im eigentlichen Sinne. In den Gesetzen fehlt es an einer Formvorschrift.
Aus dem Text der Beklagten ging für mich auch hervor, dass diese nicht sicher waren, ob sie für die Bearbeitung meines Einbürgerungsantrags zuständig waren. Mein Hauptwohnsitz ist jedoch in Stadt-1, und dementsprechend wurde der Einbürgerungsantrag beim Einbürgerungsamt in Stadt-1 eingereicht. Mein berufsbedingter Zweitwohnsitz spielt dabei keine Rolle.
Auf der anderen Seite hat die Einbürgerungsbehörde mich auf die Warteliste gesetzt. Das ist sehr widersprüchlich. Man setzt niemanden auf die Warteliste wenn keine Zuständigkeit vorhanden ist, beziehungsweise wenn diese in Frage gestellt wird.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass meine Klage den Titel „Klage“ trägt und nicht die vom Beklagten erwähnte Untätigkeitsklage. Deshalb bitte ich das Gericht, meine Klage nicht abzuweisen, sondern die Einbürgerungsbehörde zu verpflichten, meinen Antrag auf Einbürgerung zur Bearbeitung anzunehmen.
08.08.2023