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in Antwort Dresdner 11.10.05 12:15, Zuletzt geändert 12.10.05 13:04 (airet)
Макс, а где в тескте слово Ausdruck?
По поводу ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - я бы не стала этого делать.
1. мы спорим с АBh, а вопросы ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - это компетенция АА. Самое простое для ABh будет согласиться и обратиться в АА за разрешением, где АА возможно найдет свои доводы (как например то, что ╖ 9 на ╖ 16 не распространяется, а по принципу акцессориетета и на супруга тоже...) Самому напрашиваться на это не стоит.
2. ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV дает право на только Beschäftigung, а мы боремся за неограниченную Erwerbstätigkeit.
новую цитату постараюсь к понедельнику посмотреть.
Заметила несколько ошибок, так что исправленный вариант:
***********
Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im ╖ 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des ╖ 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für ╖ 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Английский язык
По поводу ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - я бы не стала этого делать.
1. мы спорим с АBh, а вопросы ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - это компетенция АА. Самое простое для ABh будет согласиться и обратиться в АА за разрешением, где АА возможно найдет свои доводы (как например то, что ╖ 9 на ╖ 16 не распространяется, а по принципу акцессориетета и на супруга тоже...) Самому напрашиваться на это не стоит.
2. ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV дает право на только Beschäftigung, а мы боремся за неограниченную Erwerbstätigkeit.
новую цитату постараюсь к понедельнику посмотреть.
Заметила несколько ошибок, так что исправленный вариант:
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Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im ╖ 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des ╖ 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für ╖ 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen,
