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Требуется помощь по статусу жены науч. работника

11.10.05 12:15
Re: Требуется помощь по статусу жены науч. работни
 
Dresdner Veteran
Dresdner
in Antwort airet 11.10.05 11:31, Zuletzt geändert 12.10.05 13:19 (Dresdner)
Так и порешим. Предлагаю для грамматической и стилистической корректировки следущий текст:
Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im § 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des § 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für § 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass mir das Recht auf uneingeschränkte Ausübung einer Beschäftigung schon aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV zusteht, da ich mich mehr als vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhalte.
Mit freundlichen Grüßen,
 

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