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in Antwort Аnnа1984 11.01.23 00:32
По моей информации, это § 35 - Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
См. также - https://www.anwalt-diedrich.de/home/anwalt-auslaenderrecht... - Sofern das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahrs bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, hat es einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
https://service.berlin.de/dienstleistung/324863/ - Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.