Снова вопросы по 8 параграфу
Хммм. Сравнила текст отсюда, был действителен на август 2020г. Опять что-то поменялось, а я проспала, что ли?..
https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/...
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfülle
Если есть какая-то более новая редакция, очень прошу прислать прямой линк,
у меня с планшета почему-то FAQ не открывается.
