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Требуется помощь по статусу жены науч. работника

16.09.05 11:56
Re: Требуется помощь по статусу жены науч. работни
 
airet свой человек
airet
in Antwort Archivar91 15.09.05 21:04, Zuletzt geändert 30.09.05 17:16 (Dresdner)
правда. что при переходе с студ. на рабочую визу ВСЕГДА сначала выдается Aufenthaltserlaubnis только на 1 год
Каждая АВН делает по-своему, никаких предписаний ни за, ни против нет.
к сожалению попытка добиться разрешения на работу для жены со ссылкой на этот параграф сегодня не увенчалась успехом
Значит надо пытаться дальше. Написать Widerspruch, например. Для вооружения в особенности почитать инструкцию BMI.
Выдержка:
29.5.3.
Absatz 5, 2. Alternative korrespondiert mit den Bestimmungen zur Gewährung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach ╖ 31 Abs. 1 Nr. 1 und verfolgt den Zweck, den Ehegatten, dem im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht besser zu stellen, als den Ehegatten, dessen eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt wird. Dies hat zur Folge, dass die Ehegatten, die nach ╖ 31 Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltserlaubnis erwerben würden, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft auflösten, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt dann nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehender Ehe nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist, nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach ╖ 8 Abs. 2 nicht verlängert werden kann oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist.
29.5.4
Absatz 5 hat nicht zur Folge, dass Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, eines Ortes oder eines Bezirkes der Arbeitsagentur oder der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die für den Ausländer gelten, zu dem der Nachzug stattfindet, bei dem nachziehenden Ausländer zu übernehmen sind. Der Arbeitsmarktzugang des nachziehenden Ausländers beurteilt sich vielmehr danach, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Beschäftigung erlaubt ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung, einer Verordnungsregelung (z. B. ╖ 9 BeschVerfV) oder ob im Einzelfall die Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.
 

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