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ABH 5 месяцев не обрабатывает запрос.

11.12.21 14:47
Re: ABH 5 месяцев не обрабатывает запрос.
 
pazaq посетитель
pazaq
in Antwort dimafogo 11.12.21 14:33

Спасибо за ответ.


Текст мой был следующий (за исключением личных данных в начале и подписей в конце):

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Untätigkeitsklage

gegen

Den Landrat Kreis Segeberg (Ausländerbehörde), Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg.

mit dem Antrag:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger und der Klägerinnen die beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung


Der Kläger hat bei dem Beklagten am 02.06.2021 einen Antrag auf Erteilung

  1. einer Daueraufenthalt-EU mit einem Vermerk: „Ehem. Inh. Der Blauen Karte EU“ gemäß §59 Abs 3. Satz 4 AufenthV i.V.m. Art 17(2) der Richtlinie 2009/50/EG gestellt
  2. seine schon bestehende Niederlassungserlaubnis (§19a Abs.6 S.3) mochtet der Kläger auch weiter (z.B. aufm Zusatzblatt) behalten.

Die Klägerin hat bei dem Beklagten am 02.06.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthalt-EU ohne zusätzliche Anmerkungen gestellt.


Beweis 1: Rückschein National an Ausländerbehörde mit Erhaltungsdatum 02.06.21

Bis heute (6 Monate nach der Antragsstellung) wurden die Anträge nicht einmal beschieden.


Laut Artikel 7 (2) der Richtlinie 2003/109/EG:

Die zuständigen nationalen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mit. Die Entscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt.


Laut § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Satz 1 und 2:

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.


Der Kläger und die Klägerin sehen vor diesem Hintergrund keine andere Möglichkeit mehr, als ihrer Informationsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Wir bitten um schnelle Entscheidung.


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