Забрать родителей. Первые шаги.
Так, люди, это очень важная тема, давайте делиться информацией, кто сколько знает. Вот, что я нарыла:
https://www.bundestag.de/resource/blob/436720/ddbe6d9d20f2...
https://germania.diplo.de/blob/1596878/d46d0c7b66a7f419b06...
https://taschkent.diplo.de/uz-de/service/05-VisaEinreise/-...
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/36.html
Как я поняла, надо делать правильную визу (§36), по ней надо вьезжать и здесь уже в АБХ идти и там при условии страховки дадут разрешение на год, потом продлят. В благополучном случае.
Вот еще нарыла советов:
Praktische Hinweise zu § 36 Abs. 2 AufenthG:
ausführlich begründen und wenn möglich durch Gutachten/Atteste o.ä.
belegen, dass
• der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht
führen kann,
• (er) auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und
(dass) diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht
werden kann.
Beachte: ausreichender Wohnraum muss zwingend zur Verfügung stehen
VG-DES-SAARLANDES – Beschluss, 10 L 364/09 vom 26.05.2009
Eine außergewöhnliche Härte im
Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn im
konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter
Berücksichtigung des Schutzgebotes aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im
Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs
ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich
machen. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden
Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach
ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist.
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende
Familienangehörige generell nicht in der Lage ist, ein eigenständiges
Leben zu führen, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe
ange-wiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im
Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. Ein
solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder
Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit
vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung
beziehen.