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совершеннолетним "детям" не продлят ВНЖ при получении соц. помощи?

13.09.21 16:06
Re: совершеннолетним "детям" не продлят ВНЖ при получении соц. помощи?
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort Maestro72 13.09.21 15:31, Zuletzt geändert 14.09.21 08:31 (Dresdner)
Soweit der Lebensunterhalt des Antragstellers nach den unter A.2.3.1. genannten Kriterien nicht dauerhaft gesichert ist, ist gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu prüfen, ob der Jugendliche oder junge Erwachsene sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Schule bzw. ordnungsgemäßer Absolvierung seiner betrieblichen oder Hochschul-Ausbildung einen solchen Abschluss erwerben wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler bzw. Studierender einer allgemeinbildenden, Berufsschule oder Hochschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Vielmehr beruht der erleichterte Erwerb der Niederlassungserlaubnis in diesen Fällen auf der Vermutung, dass der Ausländer sich mit einem deutschen Bildungsabschluss leichter wirtschaftlich integriert und damit seinen Lebensunterhalt sichern kann als ohne einen entsprechenden Abschluss.

Die bisherige Schulbiographie muss daher die Annahme erlauben, dass der Antragsteller sich tatsächlich in einer von ihm auf Abschluss angelegten "Ausbildung befindet". Hierfür sind im Zweifelsfall die vorzulegenden Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schliessen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise ( z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung eine Ausbildung gerade erst aufgenommen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulbiographie nach dem vorstehenden Maßstab die Prognose zu treffen, ob die begonnene Ausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt, ggf. ist die Entscheidung bis zum Ablauf der Probezeit auszusetzen .

A.35.1.2 VAB Berlin.


в редакции 2007 года (которая вероятно применялась в отношении истца из обсуждаемого решения BVerwG) второй абзац звучал:


Die bisherige Schulbiographie muß daher die Annahme hinreichender schulischer Leistungen erlauben. Hierfür sind in erster Linie die vorzulegenden Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten - im Regelfall mehr als 40 Tage im Schuljahr - und/oder lassen die Noten darauf schliessen, dass das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist - im Regelfall mindestens zweimal mangelhaft oder ungenügend in den Hauptfächern im letzten Zeugnis, ist die Niederlasssungserlaubnis regelmäßig nicht zu erteilen. In Zweifelsfällen kann der Ausländer aufgefordert werden, eine aktuelle Schulbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und/oder bei schwachen Leistungen im Abschlussjahr wahrscheinlich einen Schulabschluss erwerben wird.
 

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