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in Antwort sssony 12.05.21 10:05
2.1.3 Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger
Sonstige versorgungsbedürftige und abhängige Personen Im Einzelfall können auch weitere Familienangehörige nachziehen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte notwendig wird, weil beispielsweise der Nachzugswillige auf eine familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die nur (von den Familienangehörigen) in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (36.2 AVwV-AufenthG).
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp73...