Получение немецкого гражданства при невозможности выхода из узбекского
требование легализации документов родителей (и вообще их предоставления) незаконно - нужно идти в суд.
Вроде как Untätigkeitsklage уже должна рассматриваться судом. Но пока я получил только то, что Standesamt ответил на запрос адвоката (Адвокат предоставил все документы, кроме легализованых документов родителей и моей легализованой метрики, которые можно легализовать только по запросу Standesamta. Узбекское консульство отказалось мне подтверждать действительность советской метрики и отправило в немецкое посольство с этим вопросом.) Вот буквально:
hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die im Schreiben vom 08.02.2021 angeforderten Unterlagen erforderlich sind teile ich Ihnen Folgendes mit:
Seit der Erteilung der Einbürgerungszusicherung wurde der § 10 StAG neugefasst (09.08.2019), so dass die Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit eine viel größere Rolle spielt, als zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung.
Eine der zu erfüllenden Voraussetzungen in jeglichem Einbürgerungsverfahren ist die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit/-en der/des Einbürgerungsbewerbers/-in.
In diesem Zusammenhang wird nicht nur auf eine einzige zu eruierende Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern sämtliche in Frage kommende/-n Staatsangehörigkeit/-en sind nachzuhalten.
Das Prinzip der Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit richtet sich immer nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz des jeweiligen Landes. Es muss somit im Einzelfall geprüft werden, inwieweit z.B. durch das sog. IUS-Sanguinis- oder IUS-Soli-Prinzip ein Staatsangehörigkeitserwerb vorliegen könnte.
Für diese genannten Prüfungen ist es erforderlich, dass der/die Einbürgerungsbewerber/-in sowohl von sich als auch von den Vorfahren 1. Grades entsprechende Nachweise bzw. öffentliche Urkunden zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und zum Geburtsdatum beibringt.
Grundsätzlich können im Einbürgerungsverfahren z.B. öffentliche Urkunden oftmals nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist; bei den sog. urkundensicheren Staaten wird diese Echtheit z.B. durch eine Legalisation oder durch die „Haager Apostille“ dokumentiert.
Die o.g. Nachweise bzw. öffentliche Urkunden erfordern eine besondere Sensibilität bei der Bewertung, sofern diese von einem Errichtungsstaat („Herkunftsland“) vorgelegt werden, bei der z.B. die Legalisation aufgrund von bekannten falschen oder gefälschten Urkunden eingestellt worden ist (sog. fehlende Urkundensicherheit).
Usbekische Personenstandsurkunden werden im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Botschaft in Taschkent überprüft (siehe Anlage). Da dieses Verfahren mit sehr hohen Kosten für unsere Einbürgerungsbewerber/-innen verbunden ist, bieten wir alternativ die Möglichkeit an, dass Echtheitsbestätigungen für die jeweiligen Personenstandsurkunden von der usbekischen Botschaft vorgelegt werden können.
Bitte teilen Sie mir bis spätestens 08.04.2021 mit, ob Ihr Mandant beabsichtigt die noch fehlenden Unterlagen, insbesondere die fehlenden Urkunden, mit den jeweiligen Echtheitsnachweisen nachzureichen. Sollte ich bis zum 08.04.2021 keine Rückmeldung erhalten, werde ich eine Entscheidung nach Aktenlage vornehmen.
Bereits jetzt kann ich Ihnen mitteilen, dass sich aus der neu übersetzten Geburtsurkunde (ohne Echtheitsnachweis) ergibt, dass die Eltern die russische Staatsangehörigkeit hatten bzw. haben. Daher ist nicht auszuschließen, dass Ihr Mandant auch die russische Staatsangehörigkeit hat. Sollte es keine Einbürgerungshindernisse geben, würde Ihr Mandant eine sog. Einbürgerungszusicherung für die russische Föderation erhalten. Dies wäre natürlich nicht der Fall, wenn Ihr Mandant bis zum Ende des Einbürgerungsverfahrens einen Nachweis der russischen Botschaft vorlegt, aus dem sich ergibt, dass er nicht die russische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat bzw. besitzt (Negativbescheinigung).