Отчество в Einbürgerungsurkunde
Ausländischer NameAllein der Umstand, dass ein Familienname einen fremdsprachigen Ursprung hat oder nicht deutsch klingt, ist noch kein wichtiger Grund für eine Namensänderung (Nr. 37 NamÄndVwV). Allerdings kann nach dem Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn die dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert. Es stellt einen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens dar, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat, hat das BVerwG schon 1958 festgestellt. Allenfalls geringfügige mit der Namensführung verbundene Erschwernisse reichen für eine solche Feststellung jedoch nicht aus. Vielmehr müssen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung führen und dadurch die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse behindern.
Allerdings ist hier auch kein Automatismus zu beobachten, der die Argumentation einfach machen würde: Eine aus den Grundrechten (insb. Art. 12 Abs. 1 GG) fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, in Anwendung der Generalklausel des § 3 NamÄndG den Namen eines Menschen mit ausländischem Namen zu ändern, um ihn vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität nach dem VG Augsburg 2010 nur dann bestehen, wenn die sonstigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben.
Das ist natürlich im höchsten Maße auslegungsfähig und nicht greifbar.
Zum Studium vgl. Nr. 37 NamÄndVwV:
(1) Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.
(2) Im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.
(3) Außerdem können Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die bei Gebrauch im Geltungsbereich des Gesetzes hinderlich sind, durch eine Namensänderung beseitigt werden.
https://palm-bonn.de/wichtiger_grund.htm
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