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Einbürgerung: "Genehmigung zum ständigen Wohnsitz im Ausland"
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в ответ ProofsPaving 13.11.20 14:16
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BEC...
Это пример решения суда, когда человек предпочёл оспорить, якобы, незаконность требования предъявить "Genehmigung zum ständigen Wohnsitz im Ausland".
То, что планируете сделать и вы.
Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 StAG. Am 27. Mai 2010 wurde der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. In der Folgezeit sprach die Klägerin zu diesem Zweck mehrfach im ukrainischen Generalkonsulat vor, konnte jedoch keinen Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellen, weil sie die hierfür erforderliche Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Ausland nicht vorweisen konnte.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ordnete das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens an, weil nach einer Bestätigung des ukrainischen Generalkonsulats vom 21. Mai 2010 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Ausland auch durch eine Entscheidung eines ukrainischen Gerichts herbeigeführt werden könne.
Mit Urteil vom 26. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG sei für eine Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich. Hiervon könne zwar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abgesehen werden, wenn der Ausländer die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Der nach ukrainischem Recht vorgesehene Verfahrensablauf stelle aber keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der für nicht registrierte Auslandsukrainer (wie die Klägerin) einzuholenden Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei der ukrainischen Auslandsvertretung.