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Переезд в Германию для граждан ЕС

18.02.20 23:25
Re: Переезд в Германию для граждан ЕС
 
2Dublin местный житель
в ответ bradipina 18.02.20 22:53, Последний раз изменено 19.02.20 00:19 (2Dublin)

Вы меня удивляете, ни а о каком 31 параграфе речь идти не может.

Если жену попрут до развода, муж теряет право автоматом, за исключением когда у него уже ДАК. Только если он высидел 3+, то соскакивает на 31.

https://www.bverwg.de/280319U1C9.18.0


Der Kläger hat ferner kein ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht - § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – erworben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht während eines Zeitraumes von drei Jahren gelebt worden ist. Insoweit kommt es auf den tatsächlichen und nicht – wie im Unionsrecht – auf den rechtlichen Bestand der Ehe an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 – 1 B 92/98 – juris Rn. 4). Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil sie im Verwaltungsverfahren nicht beantragt worden ist.
bb) In Anwendung dieser vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG hat der Kläger Ende 2012 mit der gemeinsamen Einreise der Eheleute zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben. Dieses ist nicht schon durch die spätere Trennung der Eheleute, wohl aber - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - im März 2014 mit dem Wegzug der Ehefrau erloschen. Denn damit war Deutschland für die Ehefrau des Klägers als Unionsbürgerin nicht mehr Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG. Bei Wegzug der Ehefrau war noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet, sodass das Aufenthaltsrecht des Klägers seinerzeit auch nicht über § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortbestehen konnte. Für die gegenteilige Auffassung der Revision findet sich weder in der Richtlinie 2004/38/EG noch in der Rechtsprechung des EuGH ein Ansatz. Etwaige Härten für drittstaatsangehörige Ehegatten, die nach einer Trennung nicht sofort zur Sicherung ihres Aufenthaltsrechts ein Scheidungsverfahren einleiten, werden durch die Möglichkeit eines eigenständigen (nationalen) Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG abgemildert, dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen und das hier auch nicht streitgegenständlich ist.bb) In Anwendung dieser vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG hat der Kläger Ende 2012 mit der gemeinsamen Einreise der Eheleute zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben. Dieses ist nicht schon durch die spätere Trennung der Eheleute, wohl aber - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - im März 2014 mit dem Wegzug der Ehefrau erloschen. Denn damit war Deutschland für die Ehefrau des Klägers als Unionsbürgerin nicht mehr Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG. Bei Wegzug der Ehefrau war noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet, sodass das Aufenthaltsrecht des Klägers seinerzeit auch nicht über § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortbestehen konnte. Für die gegenteilige Auffassung der Revision findet sich weder in der Richtlinie 2004/38/EG noch in der Rechtsprechung des EuGH ein Ansatz. Etwaige Härten für drittstaatsangehörige Ehegatten, die nach einer Trennung nicht sofort zur Sicherung ihres Aufenthaltsrechts ein Scheidungsverfahren einleiten, werden durch die Möglichkeit eines eigenständigen (nationalen) Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG abgemildert, dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen und das hier auch nicht streitgegenständlich ist.
 

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