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Цена Aufenthaltserlaubnis
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Lars_Weiss прохожий
in Antwort Markisetta 29.09.19 19:53
§ 53 AufenthaltsV
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis... befreit