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Продолжение, NE и BK
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в ответ Malkolm 28.12.18 01:05
Н.п.
ВСех с Новым Годом!!!
Я тут сейчас составляю свои иск в суд. (Напоминание: ДА-ЕУ без примечания "бывший бК", т.к. нет 5 лет владения БК и БК забрали, Мюнхен)
Перечитываю все, что было написано до сих пор.
в посте 14:
https://foren.germany.ru/showmessage.pl?Number=33703517&Bo...
упоминалась книга. Я нашла почти такую же только не 2015 а 2018:
BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch
20. Edition
Stand: 01.05.2018
Очень интересное содержание. Какие мнения по этому поводу(последний абзац)? ТАм конечно речь идет о НЕ, могу ли я его как-то в своем иске использовать?
Там вот такое написано:
AufenthG § 19a Blaue Karte EU
I. Mobilitätsrechte
Da zu den Zielen der Hochqualifizierten-RL insbesondere auch die Förderung der innereuropäischen Mobilität von Hochqualifizierten zählt (vgl. Art. AUFENTHG Artikel 18 Hochqualifizierten-RL), werden von § AUFENTHG § 19a sowohl Drittstaatsangehörige angesprochen, die unmittelbar aus einem Drittstaat einreisen (AUFENTHG § 19A Absatz 1), als auch Drittstaatsangehörige, die sich bereits mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten ( AUFENTHV § 39 Nummer 7 AufenthV). Danach kann ein Ausländer den Aufenthaltstitel gem. § AUFENTHG § 19a im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, sofern er seit mind. 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Der Drittstaatsangehörige muss bei der Antragstellung nachweisen, dass er die Erteilungsvoraussetzungen, die auch für die erstmalige Beantragung der Blaue Karte EU gelten, erfüllt. § 39 Nummer 7 AufenthV gilt ausweislich des Gesetzestextes auch für Familienangehörige eines Inhabers der Blauen Karte EU, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in die BRD zu stellen. Dabei kann der Antrag nach den Bestimmungen der RL 2009/50/EG auch aus einem anderen Mitgliedstaat der EU heraus gestellt werden (Art. EWG_RL_2009_50 Artikel 18 Abs. EWG_RL_2009_50 Artikel 18 Absatz 3 RL 2009/50/EG). Wird der Antrag erst im Inland gestellt, ist der erste Mitgliedstaat für den Fall der Ablehnung durch den Mitgliedstaat in dem der Aufenthalt durch den Antragsteller begehrt wird, verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen wieder aufzunehmen (Art. EWG_RL_2009_50 Artikel 18 Abs. EWG_RL_2009_50 Artikel 18 Absatz 4 lit. b RL 2009/50/EG).
Das Mobilitätsrecht besteht aber auch nach der Hochqualifizierten-RL nicht unbegrenzt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Zulassungsquoten für Drittstaatsangehörige iSd Art. AUFENTHG Artikel 6 RL 2009/50 EG vorsieht (Art. EWG_RL_2009_50 Artikel 18 Abs. RL 2009/50/EG). Danach berührt die Richtlinie nicht das Recht eines Mitgliedstaates, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige eine Zulassung für die Einreise in sein Hoheitsgebiet zum Zweck der hochqualifizierten Beschäftigung erhalten. Nach Hailbronner AuslR Rn. 54 entspricht es aber der Zielsetzung der Hochqualifizierten-RL am ehesten, wenn die Vorschriften im Wege der Auslegung zu einem durchsetzbaren Anspruch des Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Blauen Karte EU führen, der bereits Inhaber einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates ist, sofern der Mitgliedstaat keine entsprechenden Regelungen über Zulassungsbeschränkungen iSv Art. EWG_RL_2009_50 Artikel 6 RL 2009/50/EG erlassen hat. Strunden/Schubert weisen darauf hin, dass es durch die Regelung in AUFENTHG § 19A Absatz 4 zu einem Verlust der Mobilitätsrechte kommen kann, denn mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis verliert der Drittstaatsangehörige gleichzeitig das der Blauen Karte EU eigene Mobilitätsversprechen. Eine Auflösung dieser Konfliktlage gelingt erst nach fünf Jahren durch den Erwerb der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (vgl. Strunden/Schubert ZAR 2013, ZAR Jahr 2013 Seite 270 (ZAR Jahr 2013 274)).
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21.1 Um die Konfliktlage praktisch aufzulösen, muss der Niederlassungsinhaber (Erwerb des Aufenthaltstitels nach AUFENTHG § 19A Absatz 4) im Falle einer Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat so gestellt werden, dass ihm die Inanspruchnahme der Mobilitätsrechte nach der Hochqualifizierten-RL tatsächlich möglich sind. Für den Fall der Antragstellung durch den Drittstaatsangehörigen ist demnach eine Blaue Karte EU auszustellen mit Aufenthaltszeiten und Gültigkeitsfristen, als hätte der Übergang zur Niederlassungserlaubnis nicht stattgefunden (Strunden/Schubert ZAR 2013, ZAR Jahr 2013 Seite 270 (ZAR Jahr 2013 275)).